Erstellt am 22.12.2005 um 18:14 Uhr von Detlef
Betriebsrat ist zwar ein Ehrenamt , aber es besteht Amtspflicht. Nachzulesen im BetrVG § 23 unter "Grobe Pflichtverletzung".
Zuerst mal klären WARUM er nicht kommt. Kann er nicht oder traut er sich nicht Hat der Vorsitzende richtig eingeladen? Den AG auf die Freistellungspflicht hinweisen. Wenn er jedoch keinen Bock hat, den Kollegen auf seine Pflicht gegenüber seinen Wählern hinweisen und nicht nur den BR-Schutz geniessen wollen. Wenn das nicht hilft; Abmahnen und rausschmeissen.
Erstellt am 22.12.2005 um 22:47 Uhr von Ramses II
Das Gremium kann ein BR-Mitglied nicht "Abmahnen und rausschmeissen"!
Wenn das BRM nicht zur Vernunft zu bringen ist, ist meist alle Mühe vergebens.
Erstellt am 27.12.2005 um 10:06 Uhr von Paula
Die Antwort von Rames II ist falsch. Natürlich kann ein BR wegen Pflichtverletzung abgemahnt und wegen Untätigkeit aus dem Gremium entfernt werden.
Erstellt am 27.12.2005 um 13:31 Uhr von Detlef
Hallo Ramses II. Es stimmt, dass eine Abmahnung gemäß BetrVG unzulässig ist. Dennoch ist ein Ausschluss von Mitgliedern aus dem BR kein Problem. Nochmals § 23, Absatz 2, Satz 3, Fitting RandNr.: 14-34..
Erstellt am 27.12.2005 um 18:51 Uhr von mumie
Hallo Paula, hallo Detlef,
habt ihr Erfahrungen damit, wie man einzelne Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat entfernen kann? Nach §23 kann nur das Arbeitsgericht ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausschließen.
Erstellt am 27.12.2005 um 20:57 Uhr von Ramses II
Mumie.
natßürlich haben Paula und Detlef damit keine Erfahrung, sonst hätten sie solchen Unsinn nicht geschrieben.
@ Paula,
1) Meine Antwort ist nicht falsch!
2) WER soll denn bitte ein BR Mitglied abmahnen? Der AG DARF es nicht! Der BR KANN es nicht!
3) Ein BRM aus dem Gremium entfernen kann nur das Arbeitsgericht, nicht der BR!
@Detlef,
der Ausschluss von Mitgliedern aus dem BR ist sehr wohl ein Problem! Das Gremium selber kann dieses sowieso nicht und ein solches Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird in aller Regel nicht zu dem erwarteten Ergebnis führen!
Erstellt am 28.12.2005 um 13:28 Uhr von Detlef
Hallo Ramses II. Es ist doch wohl im Sinne des BetrVG, wenn dieses nicht nur gelesen, sondern dann auch praktisch angewandt wird. Wozu sollte dasGesetz sonst dienen. Als Bettlektüre? Nochmal! § 23, Absatz 3, Fitting RandNr.: 18. Freundlicher Gruß
Erstellt am 28.12.2005 um 21:22 Uhr von Kölner
Boah, ey, ist das eine dumme Diskussion! Ein BRM KANN in KEINEM Fall abmahnen. Und wenn man schon einen nicht mehr lebenden Herrn Fitting zitiert, dann sollte man nicht nur opportun lesen, sondern auch mal was vorher und nachher lesen.
Darüberhinaus sollten wir vielleicht auch mal eine Versionsabfrage (Übers.: Welche Auflage) des Fitting starten. Wer weiss schon um's Alter der Leser und der Lektüre!
...egal: Eine Abmahnungsbefugnis besteht NICHT...und wenn es eine solche gäbe, wären damit ja auch Perspektiven für Betriebsbussen, Abmahnungen anderer Kollegen des Betriebs durch den BR Tür und Tor geöffnet.
Möge die Macht mmit Euch NICHT sein!
Erstellt am 28.12.2005 um 21:32 Uhr von Ramses II
Detlef,
doch gerade als Bettlektüre wäre das BetrVG sehr zu empfehlen. Das hätte den Vorteil dass nach der Lektüre eine Phase der Ruhe und Verarbeitung erfolgt.
Das BetrVG anzuwenden nur um es anzuwenden mag zwar unheimlich coll wirken, es hilft aber niemandem. Man sollte sich hin und wieder auch über die Folgen seines Tuns im Klaren sein.
Nur mal so ganz am Rande: Es ist für mich schon ein besonderes Faszinosum dieses Forums hier, dass hier vermutlich mehr über den § 23 geschrieben wird als es in ganz Deutschland dazu Verfahren gibt.