Aufforderung zur schriftlichen Darlegung der Zukunftspläne an die Mitarbeiter - wie sollte der BR reagieren?
Unsere Geschäftsführung hat alle Mitarbeiter (insgesamt ca. 30) zu Weihnachten schriftlich aufgefordert, ihre Zukunfts- und Weiterentwicklungsvorstellungen für die nächsten 4 - 5 Jahre in schriftlicher Form darzustellen. Dabei soll also jeder Mitarbeiter innerhalb des nächsten Monats ein Schreiben verfassen, indem er darlegt, welche Aufgaben er in Zukunft übernehmen möchte und in welche fachliche Richtung er sich weiterentwickeln möchte.
Meine Frage: Was ist bei diesem Vorgang zu beachten? Ist ein solches Vorgehen, das übrigens nicht mit dem Betriebsrat abgesprochen ist, überhaupt zulässig und wie sollten sich der Betriebsrat und die Mitarbeiter nun verhalten?
Danke und viele Grüße, H. Braun
Community-Antworten (3)
22.12.2005 um 15:53 Uhr
Nun ja - eher ein unübliches Vorgehen. Da ja kein Fragebogen oder der Gleichen verwendet wird, zieht auch nicht § 94 BetrVG.
Ich würde den AG aber auf die §§92 und 92a BetrVG hínweisen und die darin enthaltende Pflicht des AG zur Information und Beratung über die Personalplanung inclusive Maßnahmen der Berufsbildung und dem Vorschlagsrecht des BR. Daraus ergibt sich, dass der AG in der von Dir angesprochenen Maßnahme eng zusammen arbeiten muß und Euch aus meiner Sicht auch über die Inhalte der Mitarbeiterschreiben informieren muss (damit Ihr überhaupt Vorschläge erarbeiten könnt).
22.12.2005 um 19:31 Uhr
Nicht immer gleich ins BetrVG gucken. Man muss nicht immer sofort etwas schlechtes vermuten. Es handelt sich um eine Meinungserfassung. Kann doch jeder mal aufrufen wohin er in den nächsten Jahren will. >Personalplanung, Personalförderung, Personalentwicklung< Ist doch OK.
22.12.2005 um 22:02 Uhr
Danke erstmal für die Antwort. Nicht gleich etwas schlechtes vermuten würde ich auch gerne, aber die Erfahrung mit den Herren aus unserer Führungsetage lehrt, dass es meist besser ist, erstmal das Schlechteste anzunehmen. Hinterher kommts dann sowieso noch dicker - leider.
Nundenn ich werde mir also den 92er des BetrVG mal genauer ansehen und dann sehen wir weiter.
H. Braun
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