Erstellt am 18.12.2005 um 14:15 Uhr von BMW
Hallo ProfNase
Habt ihr ins Auge gefasst das der AG diese Kündigungen evtl. der Argentur für Arbeit melden muß.
Die Sozialauswahl kann unter bestimmten Voraus Setzungen vom AG ausgehebelt werden das heißt
In die Sozialauswahl werden die Arbeitnehmer nicht einbezogen, an denen der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse äußert. Ausdrücklich anerkannt wird das betriebliche Interesse an einer »ausgewogenen Personalstruktur« (was zur Aushebelung der Gesichtspunkte Alter/Betriebszugehörigkeit führen kann).
Darf dir leider keine Urteile ins Netz setzen .Laut einigen Teilnehmer aus diesem Forum sonst würde ich das Urheberrecht verletzen!
Schau dir mal die Einleitung zu KSchG - I. Geschichtliche Entwicklung an
Gruß BMW
Erstellt am 18.12.2005 um 14:27 Uhr von Neptun
Der Arbeitgeber hat bei der Sozialauswahl ein Veto-Recht, wenn er einen Mitarbeiter aufgrund seiner Fähigkeiten oder Verdienste nicht kündigen möchte!
Besondere Fähigkeiten müssen sich nicht durch einen "Meisterbrief" oder ähnliches belegen, es kann sich zum Beispiel genauso um menschliche Fähigkeiten handeln, wie zum Beispiel eine schnelle Auffassungsgabe, Führungqualifikationen, nötige Gelassenheit, ect. solche Fähigkeiten sind auch enorm wichtig in einem Unternehmen und lassen sich nicht schriftlich bestätigen!
Erstellt am 18.12.2005 um 14:50 Uhr von Fayence
Hallo ProfNase,
das KschG ist im Nov 2004 geändert und der Passus "Leistungsträger" wieder aufgenommen worden, um dem AG mehr Handlungspielraum zu geben, siehe unten.
Nichts desto trotz, sollten die betrieblichen Interessen einer prozessualen Auseinandersetzung standhalten und beweisbar sein. Letzteres zweifle ich bzgl. der Aussage "Der/die hat bald Prüfung" ganz stark an.
Du wirst in Kommentierungen immer wieder folgendes lesen: Je höher die soziale Schutzbedürftigkeit des einen, desto schwerwiegender müssen die Gründe für eine Herausnahme des anderen aus der Sozialauswahl sein. Umgekehrt kann bei geringfügigen Unterschieden in der sozialen Gewichtung durchaus das betriebliche Interesse den Ausschlag geben.
Diesbezügliche Kommentierungen/Urteile findest Du reichlich im Netz, versuch es z.B. in Google mit dem Suchbegriff "betriebsbedingte kündigung leistungsträger"!
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KschG §1
(3) ...In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
Erstellt am 18.12.2005 um 18:35 Uhr von Ramses II
@BMW!
Na, da hast Du ja mal wieder in die Vollen gelangt! Dein Beitrag strotzt wieder nur so von Vereinfachungen und Verwechslungen.
Es genügt natürlich bei weitem nicht, dass der AG an den AN "ein betriebliches Interesse äußert" damit diese nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen!
Ebenso reicht das "Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur" nicht aus um einzelne AN aus der Sozialauswahl zu nehmen.
Das mit dem Urheberrecht hast Du auch immer noch nicht verstanden, allerdings bin ich bereit Deinen Standpunkt zu akzeptieren.
@Neptun!
"schnelle Auffassungsgabe", "Führungqualifikationen", "nötige Gelassenheit" als Ausnahmegründe im Sinne des § 1 (3) KüSchG? Das ist ein Scherz? Ist es doch?
@ProfNase!
Denkt immer dran dass Ihr nicht die Aufgabe habt zu entscheiden, ob die vom Arbeitgeber getroffenen Auswahlkriterien sachlich korrekt sind oder nicht. Wenn Ihr belegbare Zweifel an den Aussagen des Arbeitgebers habt, dann schreibt diese Zweifel in Euren Widerspruch. Entscheiden tun die Arbeitsrichter, nicht der BR!
Erstellt am 18.12.2005 um 18:59 Uhr von ProfNase
Vielen Dank an alle erstmal,
@Ramses
das war ja in etwa auch meine Meinung, aber wie belegt man KEINE besonderen Fähigkeiten ??
Ich bin absolut deiner Meinung, nur in unserem BR sitzen zu viele, die zu schnell einer Kündigung zustimmen....und eben das möchte ich versuchen zu verhindern. Daher lese ich ja auch relativ oft hier im Forum.
Erstellt am 18.12.2005 um 19:12 Uhr von Ramses II
ProfNase,
so allgemein lässt sich die Frage nicht beantworten.
Relativ eindeutig ist die Sache falls z.B. der einzige Meister ausgenommen wird wenn der Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen mindestens einen Meister beschäftigen muss.
Oder wenn ein Schweisser eine besondere Qualifikation hat die für die Ausführung bestimmter Aufträge unbedingt notwendig ist.
Wenn hingegen diese besonderen Fähigkeiten in die Richtung gehen "der macht einfach schönere Schweissnähte" oder "der schafft 10% mehr als die anderen", dann darf man diese Tatsache als solche anzweifeln und muss auch anzweifeln dass diese Kenntnisse tatsächlich so wichtig für den AG sind dass dagegen 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 15 Altersjahre und eine zu ernährende Familie auf Seiten des AN zurücktreten müssen.
Ihr müsst die berechtigten Interessen von AN und AG gegeneinander abwiegen wobei Euch in beiden Fällen ein grosser Ermessensspielraum zusteht.
Vielleicht braucht es aber erst einmal einer Grundsatzdiskussion in Eurem Gremium wie Ihr Euch bei Kündigungen überhaupt positionieren wollt.