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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

was zählt als nicht gekündigt?

B
bananen
Jan 2018 bearbeitet

In einer BV zu einer Sonderleistung steht "Mitarbeiter, die die Sonderleistung erhalten erhalten haben, aber danach bis einschließlich 31.03.2017 aufgrund eigener Kündigung oder Kündigung nach § 626 BGB ausscheiden, haben diese Leistung zurückzuzahlen." Wenn ein Mitarbeiter nun kündigt um am 01.04.2017 eine neue Stelle anzutreten, muss er dann zurückzahlen, da seine Kündigung ja vor dem 31.03.2017 eingegangen ist. Oder muss er nicht zurückzahlen, da der Vertrag ja bis 31.03.2017 noch in diesem Unternehmen gültig ist?

1.515022

Community-Antworten (22)

G
gironimo

22.03.2017 um 15:58 Uhr

bis einschließlich 31.03.2017 aufgrund eigener Kündigung oder Kündigung nach § 626 BGB ausscheiden<

Wer am 1.4. eine neue Stelle antritt, scheidet am 31.3. aus dem Unternehmen aus. Und es heißt bis einschließlich 31.3. - also Pech gehabt.

E
Ernsthaft

22.03.2017 um 16:10 Uhr

Was war hier jetzt bei EINSCHLIESSLICH so schwer zu verstehen?

C
Challenger

23.03.2017 um 00:24 Uhr

Tach auch,

jetzt ist es ohnehin zu spät. Ihr hättet die Formulierung wählen sollen :

Wer VOR dem 31.03.2017 ..........

Ich weiß jetzt auf die Schnelle nicht, ob folgender Trick funktionieren würde, bzw funktioniert hätte :

Da der 31.03.2017 auf einen Freitag fällt, hätte der kündigende MA einfach Samstag den 01.04.2017 als Kündigungstermin gewählt. Aber warum soll das nicht gehen ?

K
Kölner

23.03.2017 um 06:33 Uhr

Ist diese BV denn überhaupt möglich?

F
fantil

23.03.2017 um 14:29 Uhr

Der Mitarbeiter scheidet nicht am 31.03.2017 aus, da er ja an diesem Tag noch vom alten AG beschäftigt wird. Erst ab dem 01.04.2017 bekommt er sein Gehalt vom neuen AG. Somit ist nichts zurück zu zahlen.

P
Pjöööng

23.03.2017 um 14:45 Uhr

Zitat (Challenger): "Da der 31.03.2017 auf einen Freitag fällt, hätte der kündigende MA einfach Samstag den 01.04.2017 als Kündigungstermin gewählt. Aber warum soll das nicht gehen ?"

Villeicht wegen § 622 BGB?

Zitat (fantil): "Der Mitarbeiter scheidet nicht am 31.03.2017 aus, da er ja an diesem Tag noch vom alten AG beschäftigt wird. Erst ab dem 01.04.2017 bekommt er sein Gehalt vom neuen AG. Somit ist nichts zurück zu zahlen."

Für das Ausscheiden ist es völlig egal, ob und ab wann der ausscheidende AN von einem zukünftigen Arbeitgeber Gehalt bekommt. Es ist hier ja wohl eindeutig, dass der Arbeitnehmer NICHT am 01.04. ausscheidet.

F
fantil

23.03.2017 um 15:44 Uhr

@Pjöööng,

Ich habe nicht geschrieben, das er am 01.04. auscheidet! Er scheidet zum 01.04. aus! Er scheidet aber auch nicht am 31.03. aus, dies ist genauso eindeutig!

Der Wechsel findet "zwischen" diesen beiden Tagen statt.

C
celestro

23.03.2017 um 15:51 Uhr

"Der Wechsel findet "zwischen" diesen beiden Tagen statt."

Es gibt also einen Zeitraum zwischen 2 Tagen ? Also wo der eine schon vorbei ist, der nächste aber noch nicht angefangen hat ? Sehr interessant ... Vorsicht, kann Spuren von Ironie enthalten

P
Pjöööng

23.03.2017 um 15:57 Uhr

fantil,

"zwischen" den beiden Tagen ist kein Platz! Das Ende des alten Tages ist gleichzietig der Beginn des neuen Tages. Dazwichen kann gar nichts stattfinden. Alleine deshalb wird man sich schon entscheiden müssen, ob der AN am letzten Tag des Monats ausscheidet, oder am ersten Tag.

Das Arbeitsverhältnis endet (spatestens) in dem Moment in dem der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht erfüllt hat, der Arbeitgeber ihm also keine Anweisungen Kraft arbeitsvertraglichen Direktionsrechts mehr erteilen kann. Das ist regelmäßig in dem Moment der Fall in dem der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag die Arbeitsstätte verlässt.

Noch als kleine Ergänzung:

Es wäre widersinnig dass zwar zum Monatsletzten gekündigt wird, der Arbeitnehmer aber erst zum darauf folgenden Monatsersten ausscheidet.

F
fantil

24.03.2017 um 09:33 Uhr

Zitat (Pjöööng): "Das Arbeitsverhältnis endet (spätestens) in dem Moment in dem der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht erfüllt hat, der Arbeitgeber ihm also keine Anweisungen Kraft arbeitsvertraglichen Direktionsrechts mehr erteilen kann. Das ist regelmäßig in dem Moment der Fall in dem der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag die Arbeitsstätte verlässt."

Wenn die Arbeitszeit eines MA um 23:59:59,9999999 Uhr (Wir können es runterbrechen bis auf die Plankzeit) endet, kann der AG ihm auch bis dahin noch Anweisungen geben. Sollte seine Umziehzeit nicht zur Arbeitszeit gehören, verlässt der MA die Firma erst am nächsten Tag!

Zitat (Pjöööng): "... wird man sich schon entscheiden müssen, ob der AN am letzten Tag des Monats ausscheidet, oder am ersten Tag." Dazu schreibe ich nur, wer sich entscheiden kann, hat die Wahl!

Zitat (ich): "Der Ma scheidet zum..." (nicht am!), da muss man nichts mehr entscheiden.

Zitat (Pjöööng): "Es wäre widersinnig dass zwar zum Monatsletzten gekündigt wird, der Arbeitnehmer aber erst zum darauf folgenden Monatsersten ausscheidet." Nein, Pjöööng, ist es nicht!

@Celestro Das Wort "zwischen" steht zischen den beiden folgenden Zeichen in den Klammern (" "). Vorsicht, kann Spuren von Ironie enthalten :-)

Sagt mal, dazu muß es doch bereits Urteile geben. Ich finde keine. Könnt ihr mir helfen?

M
Moorhuhn

24.03.2017 um 09:50 Uhr

Sorry fantil, aber da wird es keine Urteile zu geben, da der Fall nun mal eindeutig klar ist. Auch wenn du das scheinbar nicht verstehen willst. Eine Kündigung wird am dem Tage wirksam, an dem sie terminiert ist, d.h. wenn ich zum 31.03. kündige, dann eben zum 31.03. Ab wann der Anschlussvertrag gültig ist spielt überhaupt keine Rolle (sonst könnte man ja zum 28.02. kündigen, aber erst zum 01.04. eine neue Arbeitsstelle antreten => gemäß deiner Logik keine Rückzahlung erforderlich). Der Kollege wird also seine Sonderleistungen zurückzahlen müssen.

F
fantil

24.03.2017 um 12:50 Uhr

Fakt ist: Der MA hat am 31.03.2017 noch zu arbeiten und ist somit am 31.03.2017 noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden. Laut oben angeführter BV ist daher auch nichts zurückzuzahlen.

M
Moorhuhn

24.03.2017 um 13:12 Uhr

"bis einschließlich 31.03.2017". Aber Okay: Nur bitte dem Kollegen nicht empfehlen gegen die Rückzahlung Klage einzureichen. Reicht ja wenn du dich hier uneinsichtig zeigst.

Kleiner Nachtrag noch: zu beachten (und zu verstehen) ist hier § 188 BGB!

F
fantil

24.03.2017 um 14:47 Uhr

Zitat (Moorhuhn): "Kleiner Nachtrag noch: zu beachten (und zu verstehen) ist hier § 188 BGB!"

Moorhuhn, welches der Worte "... endigt mit dem Ablauf..." in deinem zitierten § hast du nicht verstanden?

M
Moorhuhn

24.03.2017 um 15:08 Uhr

Wenn du zum 31.03. kündigst endet mit dem Ablauf des 31.03. dein Vertrag. So steht es da. Und nicht mit dem 01.04. Und der 31.03. gehört auch in einen Zeitraum, der den 31.03. ausdrücklich mit einschließt. Alles andere entspringt nur deiner Wunschvorstellung und deiner Hoffnung, die Sonderleistung nicht zurückzahlen zu müssen.

P
Pjöööng

24.03.2017 um 15:13 Uhr

Manchmal muss man auch kreative Einzelmeinungen stehen lassen, selbst wenn sie (in)fantil sind.

F
fantil

24.03.2017 um 15:54 Uhr

Richtig Moorhuhn der Vertrag endet mit dem Ablauf des 31.03.2017 und nicht am 31.03.2017 Schön das du dies verstanden hast. Solange der 31.03.2017 nicht beendet ist läuft der Vertrag!

@Pjöööng, selbst wenn 7,5 Mrd. Menschen eine andere Meinung haben, heißt es noch lange nicht dass sie recht haben. Dies wird auch nicht besser wenn man sie beleidigt. Beleidigungen schmälern nicht deine Kompetenz, aber deinen Charakter.

P
Pjöööng

24.03.2017 um 16:10 Uhr

Sorry, sehe nicht wer Dich hier beleidigt haben sollte.

Aber Dein Problem wenn Dein Charakter jetzt geschmälert ist.

C
celestro

24.03.2017 um 17:36 Uhr

"Richtig Moorhuhn der Vertrag endet mit dem Ablauf des 31.03.2017 und nicht am 31.03.2017 Schön das du dies verstanden hast. Solange der 31.03.2017 nicht beendet ist läuft der Vertrag!"

Mir scheint, Du hast etwas nicht verstanden ... wenn der Vertrag mit dem Ablauf des 31.03.17 beendet wird, endet er im allgmeinen Sprachgebrauch "am 31.07.17" oder anders gesagt "vor dem 01.04.17". Die Folge ist, das die oben genannte Geldsumme zurück zu zahlen ist.

F
fantil

27.03.2017 um 10:27 Uhr

@Pjöööng: Wie ist dein (in)fantil denn zu verstehen?

@celestro: Im allgemeinen Sprachgebrauch sagt man auch Stundenkilometer statt Kilometer pro Stunde; man ist der einzigste, statt der einzige... Nur weil etwas im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, wird es nicht richtiger.

Die Erde umrundet die Sonne seit ihrer Entstehung, auch wenn Galileo Galilei erst 1992 von der römisch-katholischen Kirche rehabilitiert wurde.

M
Moorhuhn

27.03.2017 um 11:08 Uhr

Der Vertrag endet mit dem 31.03., d.h. am 31.03. um 24:00 Uhr noch Arbeitsvertrag, am 01.04. 00:00 Uhr kein Arbeitsvertrag mehr. Wenn du uns nicht glauben willst (und du bist absolut der einzige in diesem Forum, der es nicht einsieht) solltest du hier nicht weiterdiskutieren sondern den Anwalt deines Vertrauens hinzuziehen.

F
fantil

27.03.2017 um 11:40 Uhr

Zitat Moorhuhn: "...am 31.03. um 24:00 Uhr noch Arbeitsvertrag..."

Damit stimme ich doch 100% überein und habe nie etwas anderes behauptet!

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