Erstellt am 12.12.2005 um 13:47 Uhr von Kölner
Eine Betriebsvereinbarung ist dafür nicht vorgesehen und rechtlich m.E. nicht haltbar.
Gerade hinsichtlich der Eigenständigkeit der gGmbH kann ein BR, der nur die Interessen der gGmbH vertritt, sehr viel sinnvoller und effektiver sein - um auch zukünftig sich nicht in die Gefahr der geteilten Interessenslage und den damit verbundenen Gewissensbissen zu geraten.
Perspektivisch muss man klar sehen, dass eher über den Plan der Geschäftsführer nach den Fristen des § 613a BGB zu sprechen sein wird - das wiederum kann doch eigentlich nur ein BR, der wiederum nur einen Dienstherren hat, oder?
Rein interessehalber...
...wie sieht es denn mit der Geschäftsführung aus? Zwei Geschäftsführer? Einer?
Und die bestehende Tarifbindung?
Welche Art von sozialer Einrichtung?
Erstellt am 12.12.2005 um 13:56 Uhr von viktor
Wie ich Chris verstehe, ändert sich an dem eigentlcihen Betrieb nichts - d.h. weiterhin alle unter einem Dach; gleiche Betriebsmittel und Strukturen u.s.w. - oder ??
Dann könnte u.U. weiterhin von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen werden. Ferner wäre zu prüfen, ob eine abweichende Regelung nach § 3 BetrVG sinnvoll oder machbar ist.
Das ist alles sehr speziell, daher wäre die Hinzuziehung eines Fachanwalts sinnvoll. Betriebsvereinbarungen sind aus meiner Sicht denkbar.
Erstellt am 12.12.2005 um 16:46 Uhr von dudeck
@Kölner: zwei Geschäftsführer, Tarif in Anlehnung an den TvöD, Art der Einrichtung: Drogenhilfe
@Viktor: Ich sehe das ähnlich, da wie du schon vermutet hast sich die Strukturen nicht verändern. Das Ganze wird halt durchgeführt um eine bessere Absicherung des Vermögens zu gewährleisten.
Nach Auskunft unserer Gewerkschaftssekretärin wäre eine Betriebsvereinbarung möglich. Ich dachte, das ich hier im Forum vielleicht auf Kollegen stoße die bereits eine ähnliche Situation in ihrem Betrieb hatten und ich mir Anregungen holen kann.
Danke
Chris
Erstellt am 12.12.2005 um 19:46 Uhr von Kölner
He "dudeck"...Dann sind wir ja astreine Kollegen, der gleichen Branche, der gleichen Gattung und vermutlich mit den gleichen Problemen!
Und bei zwei Geschäftsführern spricht alles dafür, dass ich recht habe...
Der Hauptteil des ursprünglichen Betriebs geht ja auf ein anderes, ausgegründetes Unternehmen über. Dann geht auch der Betriebsrat und mit ihm die Betriebsvereinbarungen über, sofern der Betrieb nach dem Übergang nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.
In dem zurückbleibenden Teil muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bis dahin, längstens für die Dauer von 6 Monaten, führt der ursprüngliche Betriebsrat die Geschäfte auch für den zurückgebliebenen Betriebsteil.
Ich wäre mal gespannt, was "Viktor" oder "Herr Dr. Ramses II" dazu sagen, bzw. welche Gründe gegen meine Ansicht sprechen.