Auf Vorschlagsliste einen Listenvertreter und Sellvertreter benannt - deshalb ungültig?
betreff: betriebsratswahl 2006 wir haben eine vorschlagsliste zur wahl erstellt und haben auch schon genug stützunterschriften . wir haben auf der vorschlagsliste einen listenvertreter sowie einen listenstellvertreter benannt zur sicherheit wenn einer mal nicht im werk ist wegen z.b. krankheit u.s.w. in der wahlordnung § 6 ist aber nur die rede von einem listenvertreter . frage: ist die vorschlagsliste deshalb nun ungültig? ich bin der meinung sie ist wenn alle anderen bestimmungen eingehalten wurden ist sie deshalb auch gültig
Community-Antworten (1)
11.12.2005 um 19:08 Uhr
In § 8 der WO ist beschrieben, wann eine Vorschlagsliste ungültig ist.
Da dieser Fall dort nicht aufgeführt ist, ist die Liste gültig.
Die Frage ist allerdings wie viel Aufwand der WV betreiben muss um festzustellen ob der Vertretungsfall überhaupt gegeben ist.
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