Arbeitszeitgesetz, Änderungskündigung zur Arbeitszeiterhöhung - wer weiß Rat?
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
Zwei Teilzeitarbeiterinnen arbeiten im selben Schichtmodel, eine davon ist im BR. AG hat nun die AN die nicht im BR ist gefragt ob sie nicht den ganzen Tag arbeiten möchte. Diese hat zugestimmt nachdem sie gefragt hat, warum er denn nicht die andere Kollegin gefragt hat und er geantwortet hat: Da die Kollegin im BR ist hat sie mehr Zeitausfall. Die Kollegin im BR sieht darin eine eindeutige Benachteiligung des Betriebsrates und möchte eine Unterlassensklage einreichen da der AG sie nicht einmal gefragt hat ob sie einer Ganztagesstelle zustimmen würde.Nun soll sie auch noch als BR der Änderungskündigung der Kollegin zustimmen.Weiß jemand Rat?
Community-Antworten (6)
08.12.2005 um 09:43 Uhr
Wieso Änderungskündigung? Ich denke, die Kollegin war mit der Verlängerung einverstanden?
Die BR-Kollegin kann sich auf das Teilzeitz- und Befristungsgesetz berufen und die Verlängerung ihrer Arbeitszeit verlangen - sofern eine Stelle frei ist; aber noch ist ja eine frei, da ja die andere Kollegin noch nicht unterschrieben hat.
Über den Benachteiligungsweg und Unterlassung sehe ich (in der Kürze der Fallschilderung) wenig Erfolg.
08.12.2005 um 10:33 Uhr
Wo ist denn im TzBefrG geregelt dass ein AN die Verlängerung der Arbeitszeit verlangen kann?
08.12.2005 um 10:46 Uhr
siehe § 9 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit (mit den dazugehörenden Spielregeln)
08.12.2005 um 10:51 Uhr
..... (Ergänzung): Natürlich kann der AG eben die dort genannten Gründe als Hinderung angeben. Aber die Kollegin muss ja zunächst einmal überhaupt mit in die Erwägung bei der Stellenbesetzung kommen - und da hilft nur, das Begehren vorzutragen.
Aber vielleicht fällt jemanden was besseres ein.
08.12.2005 um 11:00 Uhr
"Verlangen können" wird im juristischen Sinne aber mit einem (Rechts)anspruch gleichgesetzt. Und genau das ist hier nicht gegeben.
Selbstverständlich kann ich auch "verlangen" dass die Bahn pünktlich fährt und die Post arbeitnehmerfreundliche Öffnungszeiten hat...
08.12.2005 um 11:22 Uhr
Hallo timeplanet! Viktor hat grundsätzlich mit seiner Antwort Recht. Die AN muß beim AG anzeigen, dass Sie ihre Stunden erhöhen möchte. Der AG hat dann, bei mehrerren Bewerbern, einen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung wer für den Arbeitsplatz geeignet ist. Wenn er sich darauf beruft, dass die MA wegen ihrer BR Tätigkeit nicht für die Stelle geeignet ist, hat er im Falle eines Arbeitsgerichtsprozesses schlechte Karten da die MA wegen ihrer BR Tätigkeit gemäß § 78 BetrVG nicht benachteiligt werden darf. Diese Benachteiligung muß allerdings von der BR Kollegin nachgewiesen werden was schwierig sein könnte. Gruß nidis
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