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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausbildungsverhältnis = Arbeitsverhältnis?

S
Steffen
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in einer gerade abgeschlossenen BV heißt es u. a. "... diese BV gilt für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens, mit denen zum 01. 10. 2005 ein Arbeitsverhältnis besteht ...". Wie ist es da mit den Azubis. Ist ein Ausbildungsverhältnis auch ein Arbeitsverhältnis? Vielen Dank für Euere Antwort. MfG Steffen

3.676012

Community-Antworten (12)

B
BR-Mitte

07.12.2005 um 15:07 Uhr

Na klar aber ein befristetes Arbeitsverhältnis von 2-3 Jahren.

B
Bernd

07.12.2005 um 15:27 Uhr

"Na klar"?

Wo kann man denn dieses "na klar" nachschauen?

K
Kölner

07.12.2005 um 15:52 Uhr

Ich wäre da mit dem "Na klar" auch was vorsichtiger...

V
viktor

07.12.2005 um 15:55 Uhr

Azubis sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG

B
Bernd

07.12.2005 um 16:05 Uhr

Besteht aber auch ein Arbeitsverhältnis mit ihnen?

B
boxy

07.12.2005 um 16:24 Uhr

Ein Arbeitsverhältnis evtl. nicht unbedingt. Aber gilt die BV auch für Angestellt? Den diese sind ja auch Arbeitnehmer des Unternehmens. Somit gilt die BV wohl für alle Mitarbeiter oder Angehörige des Unternehmens.

B
Bernd

07.12.2005 um 17:14 Uhr

Diese Logik muss man vermutlich gar nicht verstehen?

P
packer

07.12.2005 um 20:30 Uhr

boxy, haste dir mal viktors antwort angeschaut? die sagt ja wohl alles! und das mit dem befristeten für zwei bis drei jahre is auch käse. das ausbildungsverhältnis endet mit bestandener prüfung!

gruß, packer

RI
Ramses II

08.12.2005 um 01:21 Uhr

Viktors Antwort sagt bei weitem nicht "alles".

Der Punkt ist doch, ob das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.

(Ist es übrigens nicht!)

V
viktor

08.12.2005 um 09:33 Uhr

Vom Grundsatz stimme ich Ramses II zu - aber in steffens Fall muss man wohl davon ausgehen, dass der "vernüftig denkende Dritte" wohl zu dem Schluss kommen muss, die Vertragssschließenden wollten für die Arbeitnehmer - und somit auch die Azubis - einen Stichtag finden, der für die Gültigkeit der Regelungsinhalte der Vereinbarung anzuwenden ist und haben dies mit pauschal mit Arbeitsverhältnis definiert (und waren damit etwas oberflächlich).

P
packer

08.12.2005 um 19:51 Uhr

ramses, oleer erbsenpuhler... du hast ja recht, aber wie viktor schon sagte geht es hier wohl um die grundidee...

RI
Ramses II

09.12.2005 um 00:23 Uhr

Viktor,

danke für die Blumen! :-(

Es kann ja durchaus sein, dass der "vernünftig denkende Dritte" tatsächlich zu diesem Schluß käme. Aber welcher Jurist denkt schon "vernünftig"?

Die Rechtsprechung berücksichtigt daher auch nicht den "vernünftig denkenden Dritten", da sie ihn gar nicht kennt.

Was allerdings in der Rechtsprechung immer wieder bemüht wird ist der "verständige Dritte", dieser muss also weniger "vernünftig denken" als vielmehr "verständig" sein, das heisst aber auch, in juristischen Dingen "verständig" zu sein. Und der Jurist wird sich fragen, warum hier auf das Arbeitsverhältnis referiert wird.

Ich befürchte dass der "verständige Dritte" sich daher vermutlich eher meiner Interpretation anschliessen wird, selbst wenn es vielleicht anders gemeint war.

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