Erstellt am 07.12.2005 um 14:07 Uhr von BR-Mitte
Na klar aber ein befristetes Arbeitsverhältnis von 2-3 Jahren.
Erstellt am 07.12.2005 um 14:27 Uhr von Bernd
"Na klar"?
Wo kann man denn dieses "na klar" nachschauen?
Erstellt am 07.12.2005 um 14:52 Uhr von Kölner
Ich wäre da mit dem "Na klar" auch was vorsichtiger...
Erstellt am 07.12.2005 um 14:55 Uhr von viktor
Azubis sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG
Erstellt am 07.12.2005 um 15:05 Uhr von Bernd
Besteht aber auch ein Arbeitsverhältnis mit ihnen?
Erstellt am 07.12.2005 um 15:24 Uhr von boxy
Ein Arbeitsverhältnis evtl. nicht unbedingt. Aber gilt die BV auch für Angestellt? Den diese sind ja auch Arbeitnehmer des Unternehmens. Somit gilt die BV wohl für alle Mitarbeiter oder Angehörige des Unternehmens.
Erstellt am 07.12.2005 um 16:14 Uhr von Bernd
Diese Logik muss man vermutlich gar nicht verstehen?
Erstellt am 07.12.2005 um 19:30 Uhr von packer
boxy,
haste dir mal viktors antwort angeschaut?
die sagt ja wohl alles!
und das mit dem befristeten für zwei bis drei jahre is auch käse. das ausbildungsverhältnis endet mit bestandener prüfung!
gruß,
packer
Erstellt am 08.12.2005 um 00:21 Uhr von Ramses II
Viktors Antwort sagt bei weitem nicht "alles".
Der Punkt ist doch, ob das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.
(Ist es übrigens nicht!)
Erstellt am 08.12.2005 um 08:33 Uhr von viktor
Vom Grundsatz stimme ich Ramses II zu - aber in steffens Fall muss man wohl davon ausgehen, dass der "vernüftig denkende Dritte" wohl zu dem Schluss kommen muss, die Vertragssschließenden wollten für die Arbeitnehmer - und somit auch die Azubis - einen Stichtag finden, der für die Gültigkeit der Regelungsinhalte der Vereinbarung anzuwenden ist und haben dies mit pauschal mit Arbeitsverhältnis definiert (und waren damit etwas oberflächlich).
Erstellt am 08.12.2005 um 18:51 Uhr von packer
ramses,
oleer erbsenpuhler... du hast ja recht, aber wie viktor schon sagte geht es hier wohl um die grundidee...
Erstellt am 08.12.2005 um 23:23 Uhr von Ramses II
Viktor,
danke für die Blumen! :-(
Es kann ja durchaus sein, dass der "vernünftig denkende Dritte" tatsächlich zu diesem Schluß käme. Aber welcher Jurist denkt schon "vernünftig"?
Die Rechtsprechung berücksichtigt daher auch nicht den "vernünftig denkenden Dritten", da sie ihn gar nicht kennt.
Was allerdings in der Rechtsprechung immer wieder bemüht wird ist der "verständige Dritte", dieser muss also weniger "vernünftig denken" als vielmehr "verständig" sein, das heisst aber auch, in juristischen Dingen "verständig" zu sein. Und der Jurist wird sich fragen, warum hier auf das Arbeitsverhältnis referiert wird.
Ich befürchte dass der "verständige Dritte" sich daher vermutlich eher meiner Interpretation anschliessen wird, selbst wenn es vielleicht anders gemeint war.