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Aus Weihnachtsgeld wird freiwillige Sonderzahlung - hebelt dies das bisherige Gewohnheitsrecht aus?

J
josch76
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

zuerst einmal: wir haben immer Weihnachtsgeld bekommen! Nun haben wir die Lohnzettel bekommen, auf welchen an Stelle von Weihnachtsgeld "freiw. Sonderzahlung" steht. Hat dies Auswirkung auf die Kontinuität der Zahlungen? Hebelt dies das Gewohnheitsrecht aus?

1000 dank im vorraus! josch76

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Community-Antworten (9)

V
viktor

07.12.2005 um 10:13 Uhr

Ich denke, der Arbeitgeber versucht es vielleicht auf diese Weise.

Ich gehe davon aus, das bei Euch keine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung für das Weihnachtsgeld gilt - dann wäre die Zahlung eine freiwillige Leistung, die durch mehrmalige Wiederholung zur betrieblichen Übung wird.

Aus meiner Sicht muß aber der Arbeitgeber, wenn er nicht mehr zahlen will, dies ausdrücklich und unmißverständlich in diesem Jahr für das kommende erklären.

J
josch76

07.12.2005 um 11:45 Uhr

Aber wenn der AG es nicht mehr zahlen möchte, müsste er dann nicht für JEDEN betroffen AN eine Änderungskündigung durchführen? Und dann wäre noch das Problem mit den AN, welche das Weihnachtrsgeld zum 1. oder 2. mal bekommen. Gilt für diese nicht die betriebliche Übung bzw. das Gleichheitsrecht?

V
viktor

07.12.2005 um 11:58 Uhr

Ob das Weihnachtsgeld bereits zum individuellen Anspruch geworden ist, vermag ich nicht zu sagen. Hier müsste ein Fachanwalt befragt werden. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt ohnehin - vielleicht gibt es auch hier eine Aussage zum Weihnachtsgeld.

B
Bomber

07.12.2005 um 19:21 Uhr

Ich gehe mal davon aus das für euch kein Tarifvertrag besteht und auch in den Arbeitsverträgen bezüglich des Weihnachtsgeldes keine regelung steht. Sondern euer Arbeitgeber in den letzten (3 ) Jahren Weihnachtsgeld gezahlt hat so das eine betriebliche Übung entstand um sich von dieser zu lösen gilt folgendes:

Besteht zunächst eine betriebliche Übung dahingehend, dass ein Weihnachtsgeld vorbehaltlos gewährt wird, so kann sich der Arbeitgeber hiervon im Wege einer so genannten negativen betrieblichen Übung lösen, indem er über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen gibt, dass er die betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher, nämlich nur noch unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt. Wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über diesen Zeitraum hinweg nicht widersprechen, so wird die alte betriebliche Übung einvernehmlich entsprechend geändert.

RI
Ramses II

08.12.2005 um 01:23 Uhr

Schön und gut, aber nach dem von josch76 geschilderten Sachverhalt wird der AG so nicht aus der Verpflichtung kommen.

V
viktor

08.12.2005 um 09:25 Uhr

das sehe ich auch so

J
josch76

08.12.2005 um 09:29 Uhr

also reicht der Wortlaut "freiw. Sonderzahlung" nicht aus, um eine geänderte betriebliche Übung zu erwirken?

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