Aus Weihnachtsgeld wird freiwillige Sonderzahlung - hebelt dies das bisherige Gewohnheitsrecht aus?
Hallo zusammen,
zuerst einmal: wir haben immer Weihnachtsgeld bekommen! Nun haben wir die Lohnzettel bekommen, auf welchen an Stelle von Weihnachtsgeld "freiw. Sonderzahlung" steht. Hat dies Auswirkung auf die Kontinuität der Zahlungen? Hebelt dies das Gewohnheitsrecht aus?
1000 dank im vorraus! josch76
Community-Antworten (9)
07.12.2005 um 10:13 Uhr
Ich denke, der Arbeitgeber versucht es vielleicht auf diese Weise.
Ich gehe davon aus, das bei Euch keine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung für das Weihnachtsgeld gilt - dann wäre die Zahlung eine freiwillige Leistung, die durch mehrmalige Wiederholung zur betrieblichen Übung wird.
Aus meiner Sicht muß aber der Arbeitgeber, wenn er nicht mehr zahlen will, dies ausdrücklich und unmißverständlich in diesem Jahr für das kommende erklären.
07.12.2005 um 11:45 Uhr
Aber wenn der AG es nicht mehr zahlen möchte, müsste er dann nicht für JEDEN betroffen AN eine Änderungskündigung durchführen? Und dann wäre noch das Problem mit den AN, welche das Weihnachtrsgeld zum 1. oder 2. mal bekommen. Gilt für diese nicht die betriebliche Übung bzw. das Gleichheitsrecht?
07.12.2005 um 11:58 Uhr
Ob das Weihnachtsgeld bereits zum individuellen Anspruch geworden ist, vermag ich nicht zu sagen. Hier müsste ein Fachanwalt befragt werden. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt ohnehin - vielleicht gibt es auch hier eine Aussage zum Weihnachtsgeld.
07.12.2005 um 19:21 Uhr
Ich gehe mal davon aus das für euch kein Tarifvertrag besteht und auch in den Arbeitsverträgen bezüglich des Weihnachtsgeldes keine regelung steht. Sondern euer Arbeitgeber in den letzten (3 ) Jahren Weihnachtsgeld gezahlt hat so das eine betriebliche Übung entstand um sich von dieser zu lösen gilt folgendes:
Besteht zunächst eine betriebliche Übung dahingehend, dass ein Weihnachtsgeld vorbehaltlos gewährt wird, so kann sich der Arbeitgeber hiervon im Wege einer so genannten negativen betrieblichen Übung lösen, indem er über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen gibt, dass er die betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher, nämlich nur noch unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt. Wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über diesen Zeitraum hinweg nicht widersprechen, so wird die alte betriebliche Übung einvernehmlich entsprechend geändert.
08.12.2005 um 01:23 Uhr
Schön und gut, aber nach dem von josch76 geschilderten Sachverhalt wird der AG so nicht aus der Verpflichtung kommen.
08.12.2005 um 09:25 Uhr
das sehe ich auch so
08.12.2005 um 09:29 Uhr
also reicht der Wortlaut "freiw. Sonderzahlung" nicht aus, um eine geänderte betriebliche Übung zu erwirken?
09.12.2005 um 00:54 Uhr
10.12.2005 um 01:23 Uhr
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