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Zustimmung zu Sozialplan/Interessenausgleich allein durch BR-Vorsitzenden - ist das zulässig?

R
ruppi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich benötige dringend die Beantwortung folgender Fragen :

Bei einem Sozialplan/Interessenausgleich im Sinne von §§ 111,112 BetrVG war nur der Betreibsratsvorsitzende anwesend und nur dieser hat für den Betreibsrat den Sozilaplan/Interessenausgleich unterschrieben. Es bestehen drei freigestllte BR-Mitgleider und mehrere nicht freigestellte BR-Mitglieder. Liegt ein Verstoß gegen § 33 BetrVG vor ? Ist auf die schriftliche Niederlegungspflicht gemäß § 77 Abs. 2 die vorschrift des § 34 BetrVG anwendbar ?

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Community-Antworten (3)

A
adlatus

06.12.2005 um 14:57 Uhr

Was der BR-Vorsitzende unterschreibt ist nichtig, solange kein entsprechender BR-Beschluss vorliegt. Dafür bedarf es einer entsprechenden Sitzung. Die Übertragung der Willensbildung allein auf den den BR-Vorsitzenden ist nicht möglich.

H
Heini

06.12.2005 um 19:43 Uhr

Rechtswirksame Erklärungen im Namen des BR sind nur zulässig, wenn hierfür ein gültiger Beschluss des BR vorliegt. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hat nur stattgefunden, wenn alle berechtigten Teilnehmer rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen und der BR beschlussfähig war. Der Beschluss muss in einer Sitzungsniederschrift festgehalten werden. Ist aber nicht die erheblich für die Gültigkeit eines Beschlusses.

O
otto

07.12.2005 um 00:12 Uhr

Hallo ruppi! Ich stimme adlatus und Heini zu. Kein BRV kann in eigener Machtvollkommenheit einen Sozialplan/Interessenausgleich rechtswirksam unterschreiben. Allerdings könnte der BR die Unterschrift des BRV auch nachträglich durch einen ordnungsgemäss gefassten BR-Beschluss legitimieren, wenn der BR den Sozialplan/Interessenausgleich so wie unterschrieben akzeptiert. Das Risiko, ob das geschieht, trägt der BRV. Gruß otto

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