Erstellt am 06.12.2005 um 05:58 Uhr von Heini
Die Mehrheitswahl entspricht der Persönlichkeitswahl. Es wird dabei nur eine Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht. Dies ist wörtlich zu verstehen. Sobald der Wahlvorstand eine zweite Vorschlagsliste erhalten hat, kann keine Persönlichkeitswahl mehr stattfinden, da dann zwei Vorschlagslisten (und nicht nur eine) eingereicht wurden. Der Wahlvorstand ist auch nicht berechtigt, korrekt eingereichte Vorschlagslisten zu einer Liste zu vereinigen.
Bei der Mehrheitswahl stehen alle vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten auf einem Stimmzettel, auf dem die wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen die Kandidaten ihres Vertrauens ankreuzen können. Die Wähler haben dabei so viele Stimmen, wie der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder entsprechen.
Immer dann, wenn beim Wahlvorstand mehrere Vorschlagslisten eingehen, findet automatisch eine Listenwahl (Verhältniswahl) statt. Der wahlberechtigte Arbeitnehmer/die wahlberechtigte Arbeitnehmerin hat in diesem Fall nur eine Stimme, die der favorisierten Liste gegeben werden kann. Die Mitglieder des künftigen Betriebsrates werden anschließend nach dem d’Hondtschen Höchstzahl-System ermittelt. Die Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Listen entfallen, entscheiden über die Anzahl der Betriebsratssitze, die jeder Liste zustehen.
Erstellt am 06.12.2005 um 22:16 Uhr von varkentje
hallo heini,
danke für deine antwort- du hast mir weiter geholfen
Gruß varkentje