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Kollege soll Schaden zahlen - Darf AG betriebliches Risiko auf Mitarbeiter abwälzen ?

W
Wind
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ein Kollege unserer Firma hat bei der Verlegung einer Grundleitung eines Einfamilienhauses die Zeichnung nicht richtig gedeutet und somit einen Arbeitsfehler begangen, der durch zusätzliche Kosten für die Fa. behoben werden mußte. Der Kollege wurde alleine und so kurzfristig zur Baustelle geschickt , der Betonmischer stand ihm schon im Nacken. Der Chef will ihn finanziell zur Verantwortung ziehen, obwohl der langgediente Kollege schon viel gutes und manchmal auch fast unmögliches für die Fa. geleistet hat. Er wendet sich hilfesuchend an uns , dem BR der Firma. Was ist hier rechtens?

5.94005

Community-Antworten (5)

F
Fayence

29.11.2005 um 21:30 Uhr

Hallo Wind, grundsätzlich besteht für den AG die Möglichkeit, einen AN schadensersatzpflichtig zu machen, was aber von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig ist. Lasst Euch also vom AG darlegen, wie er seinen Schadensersatzanspruch dem AN gegenüber begründen und ggf. auch durchsetzen will. Daraus allein dürften sich schon genügend Gegenargumente für diese Vorgehensweise ergeben. Falls sich keine einvernehmliche Lösung herbeiführen lässt, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Gruß Fayence

RI
Ramses II

29.11.2005 um 21:49 Uhr

Die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind:

Bei Vorsatz ("Das hat der mit Absicht gemacht.") oder grober Fahrlässigkeit ("Das hätte dem doch klar sein müssen das dann irgendwann was passiert.") muß der Arbeitnehmer in der Regel voll haften.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit ("Ha, da hätte der schon ein bisschen besser aufpassen müssen.") kommt es zu einer Schadensteilung.

Bei leichter Fahrlässigkeit ("Naja, da hat er schon ziemlich Pech gehabt.") muß der AN nicht haften.

F
Frecher

30.11.2005 um 08:09 Uhr

Da macht es sich Ramses II aber wieder sehr leicht! Schadensrecht für Arbeitnehmer ist selbst für versierte Anwälte ein Minenfeld! Grundsätzlich aber hat Fayence recht. Wobei es für den Betriebsrat rechtlich schwer wird, sich abschließend in die Angelgeenheit einzumischen. Hier geht es um Induvidualrecht und nicht um Kollektivrecht; ein Beschwerdefall scheint mir schwerlich vorzuliegen. Man klönnte es aber mal versuchen, den Fall vor die Einigungsstelle nach § 85 BetrVG zu bringen.

V
viktor

30.11.2005 um 09:48 Uhr

So wie Du den Fall schilderst (fragt sich, wie es nachher bei Gericht klingt, wenn alle Faktoren und Umstände auf den Tisch kommen) würde ich zunächst nicht von einer Haftung des AN ausgehen. Wo ist die Fahrlässigkeit und welche Mitschuld trägt der Arbeitgeber oder andere durch missverständliche Pläne und hohen Zeitdruck?

Wenn der Kollege in der Gewerkschaft ist, sollte er den Rechtsschutz in Anspruch nehmen, ansonsten einen Fachanwalt aufsuchen.

RI
Ramses II

01.12.2005 um 00:38 Uhr

Hallo Frecher,

wieder einmal vielen Dank für Deinen Einwurf!

Du schreibst so nett: "Da macht es sich Ramses II aber wieder sehr leicht! Schadensrecht für Arbeitnehmer ist selbst für versierte Anwälte ein Minenfeld!"

Der geneigte Leser staunt nun sicherlich, wie Du zu Deiner Einschätzung kommst, hatte ich doch geschrieben: "Die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind: (...)"

Ist Dir vielleicht nicht klar, was mit "allgemeine Grundsätze gemeint ist?

Falls Du hier ernsthaft mitdiskutieren willst, statt nur anonyme Heckenschüsse zu verteilen, dann sag doch bitte konkret was Dich stört, das habe ich doch bei Dir (unter Deinem alten Namen) auch immer getan!

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