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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ärger mit Betriebsratvorsitzendem - Was passiert wenn BRV zurücktritt ??

P
profbrink2
Apr 2018 bearbeitet

hallo,

meine frage:

unser betriebsratvorsitzender hat ein persönliches problem mit dem neuen geschäftsführer. es herrschen auch unstimmigkeiten im betriebsrat und der belegschaft. der betriebsratvorsitzende will nun sein amt niederlegen und bei den nächsten neuwahlen sich wieder aufstellen lassen und versuchen den betriebsrat nach seinen wünschen zu gestalten. meine frage: gibt es einen regelung, wenn der betriebsratvorsitzende sein amt nieder legt, dass er dann eine zeit lang nicht gewählt werden kann?

danke im vorraus

4.50104

Community-Antworten (4)

A
adlatus

29.11.2005 um 19:27 Uhr

Hallo profbrink2

das klingt ja ganz nach Misstrauensvotum mit anschließenden Neuwahlen. Wohin das in der Politik geführt hat, wissen wir ja nun alle.

Also, mir ist kein Passus bekannt, der so etwas vorschreibt, bzw. verbietet. Aber wolle ihn denn wiederwählen. Die Probleme mit dem GF bleiben. Da hilft einfach nur miteinander reden.

adlatus

B
BMW

29.11.2005 um 19:28 Uhr

Hallo profbrink2 Es gibt eine solche Regelung nicht ! Er kann in der laufenden Amtsperiode sein Amt als BR niederlegen! Bei der nächsten Wahl ist er wieder da (wenn er will) Gruß BMW

H
Heini

30.11.2005 um 00:04 Uhr

Sicherlich hat er die Möglichkeit sein Amt als BR-Vors. aber auch sein Amt als Betriebsrat niederzulegen. Bei Neuwahlen entscheiden die Wähler wie sich der neu BR zusammensetzt. Mit dem Ergebnis müssen dann die Wähler und der AG leben. Es gibt keine Gesetz oder Regelung, dass einem zurückgetretenen BR Mitglied die Wiederwahl verbietet.

FB
Frank B.

30.11.2005 um 08:31 Uhr

@adlatus

Ein Mißtrauensvotum gibt es nicht im BetrVG!!! Dazu sollte man sich mal den "FITTING" 22. Auflage §26 BetrVG Rn 18-20 genauer durchlesen.

Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit jemanden zu verbieten, für ein Amt zu kandidieren, es sei denn er ist straffällig geworden und es wird ihm von Amtswegen untersagt ein öffentliches Ehrenamt zu bekleiden.

Ich kann nur dem Vorsitzenden viel Erfolg wünschen, denn erstens kommt es anders und zweitens als man denkt!

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