Erstellt am 23.11.2005 um 22:52 Uhr von Fayence
Hallo hedgehog59!
Mitbestimmungspflichtigkeit der Mitarbeiterbefragung grundsätzlich gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG.
Online Befragungen: MItbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, nämlich die objektive personenbezogene Überwachungseignung.
Gruß Fayence
Nachtrag: Lasst Euch von Eurem AG den Fragenkatolog und die vereinbarten Auswertungscluster vorlegen (welche Abteilungen sollen in der Auswertung einzeln ausgewertet werden; welche Mindestteilnehmerzahl ist für eine Einzelauswertung erforderlich; was passiert, wenn Mindestteilnehmerzahl in einer Abt. unterschrittenwird usw.). Wichtig ist , dass der Rückschluss auf Einzelpersonen definitiv ausgeschlossen sein muss.
Seriöse Befragungsinstitute schliessen diese Möglichkeit von vorherein aus, da sie insbesondere an die bestehende Gesetzgebung (Datenschutz) gebunden sind.