Erstellt am 20.11.2005 um 16:24 Uhr von BMW
Hallo denice
Der AG
BetrVG § 20 Wahlschutz und
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Gruß BMW