Erstellt am 18.11.2005 um 19:02 Uhr von Martin
Trägerschaft - hin oder her. Das vernebelt nur die Gedanken.
Bei wem ist der Azubi "Arbeitnehmer"? Das ist meiner Ansicht nach entscheidend.
Spätestens bei Erstellung der Wählerliste zur Betriebsratswahl steht es schriftlich fest wer wo Arbeitnehmer ist.
Dann ganz einfach dem Gesetz folgen
"In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und in denen es einen Betriebsrat gibt, ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen § 60 BetrVG.
Den Anstoß zur Wahl einer JAV kann der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft geben.".
Erstellt am 22.11.2005 um 08:26 Uhr von Brigitte
Das ist ja genau das Problem! Die Kliniken stellen die Schule, haben die Lehrer und Praxisanleiter eingestellt und bezahlen die Dozenten. Die praktische Ausbildung findet in den Kliniken statt aber der Ausbildungsvertrag wird mit dem DRK geschlossen. Genau wie bei den Kolleginnen, die per Gestellungsvertrag mit dem DRK bei uns arbeiten, bestreitet der Arbeitgeber die Arbeitnehmerschaft nach § 5 BetrVG. Und nu?