Übernahme der JAV nach Ausbildung - was wenn der Betrieb einen anderen Azubi eingestellt hat?
Ich wurde dieses Jahr zur JAV gewählt und meine Ausbildung endet im Januar 2006. Im Oktober habe ich erfahren, dass ich nicht übernommen werde - betriebsbedingt. Jedoch hat das Unternehmen einen anderen Azubi eingestellt. Ist das rechtens ? Bitte antwortet mir schnell!
Community-Antworten (2)
16.11.2005 um 13:21 Uhr
Für Dich gilt § 78a Abs. 2 BetrVG. Du musst innerhalb der letzten drei Monate (also jetzt) schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen.
16.11.2005 um 16:00 Uhr
moin eiskalter,
wenn der ag jetzt schon das betriebsbedingte geltend macht, wird er wohl überhaupt keinen mehr einstellen können... das müßtest du klären. wenn aber ein nicht jav mitglied zu dem zeitpunkt deines ausbildungsendes oder etwas früher eingestellt wird, hast du gute karten, siehe das angehängte urteil. in bezug auf den kollegen vom oktober hat aber dein ag meiner meinung nach korrekt gehandelt... aber zum thema jav können dir bestimmt einige hier etwas genaueres sagen!
Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber unzumutbar, wenn im Betrieb bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt BAG 6.11.1996 - 7 ABR 54/94). Das gilt auch dann, wenn fünf Monate zuvor freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern besetzt wurden, die ihre Ausbildung vorzeitig beendet haben. Der Arbeitgeber ist zu dieser Zeit regelmäßig nicht verpflichtet zu bedenken, dass fünf Monate später nach § 78a BetrVG geschützte Auszubildende ihre Ausbildung beenden werden und Übernahmeverlangen stellen könnten (Abgrenzung zu BAG 12.11.1997 - 7 ABR 63/96). Deshalb besteht regelmäßig auch keine Pflicht des Arbeitgebers, zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob Arbeitsplätze für die geschützten Auszubildenden freizuhalten sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung zur Nichtübernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis, die ihre Ausbildung künftig beenden werden, erst mehrere Wochen nach der Besetzung der seinerzeit freien Arbeitsplätze betroffen sind. BAG 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 = BB 1998, 1638
lg, packer
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