Erstellt am 14.11.2005 um 09:19 Uhr von viktor
Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vertragsänderung.
1. alle wollen es: Dann wird einfach ein neuer Vertrag von beiden Seiten unterschrieben und fertig.
2. Einer der beiden Vertragspartner (Arbeitnehmer)ist nicht einverstanden: Dann ist nur die Änderungskündigung möglich, die der Betroffene unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung annehmen kann.