Kann BR-Vorsitzender das Teilnahmerecht für Ersatzmitglieder ausschließen?
Der BR besteht aus 7 Mitgliedern. Der Vorsitzende setzt eine außerordentliche Sitzung "nur für Betriebsratmitglieder an". Obwohl nur 5 ordentliche BR-Mitglieder erscheinen werden, verweigert der Vorsitzende Einladung und Teilnahme der 2 nachfolgenden Ersatzmitglieder mit der Begründung, es ginge um "persönliche" Themen. Unter welchen Umständen geht so etwas?
Meine Meinung ist, daß es nicht geht, da ein nachfolgendes Ersatzmitglied im Fall einer Verhinderung eines BR-Mitglieds eben für diese Zeit rechtlich ein BR-Mitglied wird. Aber ist es eventuell in der Konstellation als AO-Sitzung möglich?
Danke für die Antwort(en)
Community-Antworten (4)
12.11.2005 um 11:22 Uhr
Hallo supernout Das hört sich ja alles ein wenig seltsam an . Was gibt es denn für persönliche Themen ?
29 BetrVG - III. Die weiteren Sitzungen des Betriebsrats
17 Der Vorsitzende hat nach Abs. 2 Satz 3 alle Mitglieder des BR – für verhinderte Mitglieder die zuständigen Ersatzmitglieder – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Diese Vorschrift gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der BR-Beschlüsse abhängt (BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28. 10. 92, BB 93, 580; 19. 8. 92, BB 93, 1433; LAG Brandenburg 2. 4. 98, AuR 98,
§ 25 BetrVG - II. Voraussetzungen des Nachrückens 7 Der BR-Vorsitzende ist im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des BR verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. von der Verhinderung eines BR-Mitglieds unverzüglich zu unterrichten und ggf. zur Erledigung der anfallenden BR-Aufgaben heranzuziehen, insbesondere zu BR-Sitzungen einzuladen (LAG Hamburg 12. 3. 93, AiB 94, 304; ErfK-Eisemann, Rn. 3; FKHES, Rn. 23; GK-Oetker, Rn. 31), zumal § 29 Abs. 2 eine ausdrückliche Ladungspflicht auch der Ersatzmitglieder durch den Vorsitzenden vorsieht und anderenfalls nach BAG (23. 8. 84, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; 19. 8. 92, BB 93, 1433) BR-Beschlüsse unwirksam sind (vgl. hierzu § 29 Rn. 15, 17, 23).
12.11.2005 um 12:43 Uhr
Der BR-V hat in vorheriger Absprache mit dem BL eine vom BR abgelehnte Anhörung zu §99 BetrVG mißachtet und nicht weitergeleitet. Die Anhörung galt dann natürlich nach 1-wöcher Frist als zugestimmt. Da der BR-V kurz vor Antritt seines Urlaubs die widersprochene Anhörung im BR-Büro "versteckt" hatte, flog das Ganze natürlich auf, aber halt zu spät. Der BR-V wollte sich innerhalb der Sitzung darüber informieren, ob er noch das Vertrauen der entsprechend 5 anwesenden Mitglieder besitzt. Da er davon ausgehen konnte, das das 1. Ersatzmitglied auf jeden Fall einen Antrag auf Abstimmung zur Bestätigung des BR-V im Amt gestellt hätte, hat er die Ersatzmitglieder also nicht eingeladen.
Für mich reicht es rechtlich locker für §23, ich weiss halt nicht, ob die Gewerkschaft mitzieht und wahrscheinlich würde es angesichts der Neuwahlen 2006 zeitlich sowieso keinen Sinn mehr machen.
Abwahl würde wohl allein schon deswegen scheitern, weil von den übrigen 6 ordentlichen BR-Mitgliedern niemand die Traute hat, den Vorsitz zu übernehmen, da lassen die ihn halt lieber im Amt.
12.11.2005 um 12:55 Uhr
Hallo supernout §23 würde dann auch nicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht viel bringen da es zu neuen Wahlen kommt! Das soll heißen das die Amtsenthebung nur für eine Wahlperiode zählt bei der nächsten Wahl steht er wieder zur Wahl bereit dann sollte man dieses vieleicht nach der nächsten Wahl ins Auge fassen aber wenn mit Hilfe eines Gewerkschaftler ! Gruß BMW
12.11.2005 um 15:35 Uhr
Und mal ganz deutlich politisieren, was der Betriebsratsfürst für ein Früchtchen ist!
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