Hallo supernout
Das hört sich ja alles ein wenig seltsam an .
Was gibt es denn für persönliche Themen ?
29 BetrVG - III. Die weiteren Sitzungen des Betriebsrats
17 Der Vorsitzende hat nach Abs. 2 Satz 3 alle Mitglieder des BR – für verhinderte Mitglieder die zuständigen Ersatzmitglieder – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Diese Vorschrift gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der BR-Beschlüsse abhängt (BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28. 10. 92, BB 93, 580; 19. 8. 92, BB 93, 1433; LAG Brandenburg 2. 4. 98, AuR 98,
§ 25 BetrVG - II. Voraussetzungen des Nachrückens
7 Der BR-Vorsitzende ist im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des BR verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. von der Verhinderung eines BR-Mitglieds unverzüglich zu unterrichten und ggf. zur Erledigung der anfallenden BR-Aufgaben heranzuziehen, insbesondere zu BR-Sitzungen einzuladen (LAG Hamburg 12. 3. 93, AiB 94, 304; ErfK-Eisemann, Rn. 3; FKHES, Rn. 23; GK-Oetker, Rn. 31), zumal § 29 Abs. 2 eine ausdrückliche Ladungspflicht auch der Ersatzmitglieder durch den Vorsitzenden vorsieht und anderenfalls nach BAG (23. 8. 84, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; 19. 8. 92, BB 93, 1433) BR-Beschlüsse unwirksam sind (vgl. hierzu § 29 Rn. 15, 17, 23).