Rechtmäßigkeit eines BR ohne Schulung - kann/darf ein Gremium ohne Schulungskenntnisse BV zu Spezialthemen wie Bonifikationsmodelle aushandeln?
Von den 9 Betriebsräten unserer Firma haben nur 2! eine Grundschulung BR-Arbeit und niemand eine Schulung in Arbeitsrecht erhalten. Dennoch handelt dieses Gremium Betriebsvereinbarungen Z.B. über neue Gehalts- und Bonifikationsmodelle aus. Ist dieses Gremium überhaupt rechtlich dazu befugt?
Community-Antworten (8)
11.11.2005 um 19:39 Uhr
Natürlich. Es ist sogar eure Pflicht als AN-Vertreter. Aber es steht euch jederzeit frei, Hilfe von außen zu holen. Das muss dann auch der Arbeitgeber bezahlen. Unser EDV-Ausschuss hat z.B. auch einen externen Berater, den der Arbeitgeber bezahlen muss. Ihr müsst nur einen Entschluss fassen und holt euch dann externe Hilfe.
11.11.2005 um 20:35 Uhr
Hallo und danke für die Antwort. Ich glaube, ich habe mich nicht korrekt ausgedrückt. Ich wüßte gern, ob die AN die Entscheidungen des ungeschulten BR akzeptieren müssen. Es sind nämlich immer Entscheidungen zugunsten der GL. Wenn es z.B. eine Kündigung geben soll, entscheidet der BR FÜR diese. Und die Vereinbarungen sind nie für alle AN gut, bestenfalls nur für einen Teil der Belegschaft. ich denke, das kommt weil der BR keine Ahnung hat. Schulungen hat die GL abgelehnt und der BR war damit einverstanden. Kann man diesem Gremium ertrauen?
11.11.2005 um 20:53 Uhr
Lies hierzu im Betriebsverfassungsgesetz § 23, der beantwortet deine Frage. Findet man im Internet unter dem Suchbegriff BetrVG § 23. Es ist nicht so einfach, abwählen kann man ihn nicht, aber man hat andere Möglichkeiten: 1/4 der AN kann beim ArbG einen Antrag auf Mißtrauensvotum stellen.
11.11.2005 um 22:06 Uhr
"Antrag auf Mißtrauensvotum"?
So ein Quatsch! Lies doch mal selber das Betriebsverfassungsgesetz!
11.11.2005 um 22:19 Uhr
Steht halt so in § 23 Abs. 1, habe das BetrVG gelesen!
11.11.2005 um 22:23 Uhr
Da hat man Dir aber eine gefälschte Ausgabe untergejubelt!
Lies mal das Original:
"BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro."
12.11.2005 um 08:23 Uhr
"Dennoch handelt dieses Gremium Betriebsvereinbarungen Z.B. über neue Gehalts- und Bonifikationsmodelle aus. Ist dieses Gremium überhaupt rechtlich dazu befugt?"
Nein, natürlich nicht. Hier greift die Regelungssperre des § 77 (3) BetrVG. Alles, was üblicherweise durch die Tarifvertragsparteien geregelt wird, kann ein BR eben nicht in einer Betriebsvereinbarung regeln. Er kann höchstens über Entlohnungsgrundsätze mitbestimmen, aber nicht etwa über Gehaltsmodelle.
13.11.2005 um 18:24 Uhr
"Hallo und danke für die Antwort. Ich glaube, ich habe mich nicht korrekt ausgedrückt. Ich wüßte gern, ob die AN die Entscheidungen des ungeschulten BR akzeptieren müssen. Es sind nämlich immer Entscheidungen zugunsten der GL. Wenn es z.B. eine Kündigung geben soll, entscheidet der BR FÜR diese. Und die Vereinbarungen sind nie für alle AN gut, bestenfalls nur für einen Teil der Belegschaft. ich denke, das kommt weil der BR keine Ahnung hat. Schulungen hat die GL abgelehnt und der BR war damit einverstanden. Kann man diesem Gremium ertrauen?"
Da stellt sich in mir alles auf.
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stehen euch Schulungen zu. Wenn das der AG ablehnt ist das für mich der Fall "Behinderung der Betriebsratsarbeit", da das Gremium seine Arbeit nicht vernünftig ohne Schulungen ausführen kann.
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Entscheidungen zugunsten der GL? Leute, ihr seid Arbeitnehmervertreter, keine Vermittler zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihr vertretet die Belegschaft und sonst nix. Wenn keine Einigung zustande kommt kann man die Schlichtungsstelle anrufen.
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Wenn eure BR-Arbeit schlecht ist werden halt nächstes Mal andere Betriebsräte gewählt.
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