Erstellt am 11.11.2005 um 13:44 Uhr von packer
Ende der Lehre - was gilt dann für ein Mitglied der JAV?
war eigentlich der erste thread, oder?
ok, mir fällt da jezze spontan nur der § 75 BetrVG ein und dazu gibt es natürlich auch kommentare:
§ 75 BetrVG spricht zwar direkt nur Arbeitgeber und Betriebsrat an,
räumt aber, da es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2
BGB handelt, auch dem einzelnen Arbeitnehmer das Recht ein, nach
diesen Grundsätzen behandelt zu werden, zumal es sich hierbei
letztlich ohnehin um die sich unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis
ergebenden gesteigerten Treue- und Fürsorgepflichten handelt.
Dementsprechend ist die Entscheidung, einen Auszubildenden im
Anschluss an die Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen,
nach § 75 BetrVG dahingehend zu überprüfen, ob sie willkürlich
oder den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspricht.
BAG 5.4.1984 – 2 AZR 513/82
ansonsten hast du es, wenn es sich nicht um mitglieder des JAV handelt, mit ganz normaler unternehmerischer freiheit zu tun... das ist genauso, wie mit den unsäglichen befristeten arbeitsverträgen...
gruß,
packer