Erstellt am 18.02.2008 um 17:19 Uhr von Der alte Heini
Ihr könnt zur Zeit nichts tun.
Fange jetzt schon an und mache Werbung für dich und einigen
Gleichgesinnte, lasst Euch zur Wahl aufstellen, vielleich werdet
ihr dann in den BR gewählt und macht es dann besser.
Wenn dieser Betriebsrat bei der nächsten Wahl wieder
gewählt wird,dann hat die Belegschaft es nicht anders verdient.
Erstellt am 19.02.2008 um 12:58 Uhr von Angi1
Hallo Dola,
im § 85 BetrVG beschreibt die Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat.
Dort steht:
"Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim AG auf Abhilfe hinzuwirken."
Wenn du dich beim BR beschwerst, dann muss er doch mit dem AG verhandeln, ansonsten kann er nichts ändern.
MfG
Angi1
Erstellt am 19.02.2008 um 13:41 Uhr von Immie
@Dola
Aber dazu bist du laut §15 und §16 Arbeitsschutzgesetz doch sogar verpflichtet.
Oder irre ich mich?
Die Stellung als Erfüllungsgehilfe macht die Information zur Pflicht.
§278 BGB
Wenn du die Übersicht über die zu leistende Arbeit verloren hast und die Abarbeitung aus eigener Kraft nicht mehr möglich ist,
dann wird es Zeit, eine Überlastungsanzeige abzugeben.
Haben denn noch andere Kollegen eine Überlastungsanzeige abgegeben?
Ansonsten sprecht diese "Missstände" doch mal auf der nächsten Betriebsversammlung an.
Erstellt am 20.02.2008 um 19:04 Uhr von Dola
Hallo Angi,
es handelte sich nicht um eine Beschwerde, sondern um eine vertrauliche Überprüfung der Stellenbeschreibung. Ich denke, dass der BR erst mit dem AN sprechen müßte, ob er es weitergeben soll.
Z.Zt. ist es leider so, dass der BR sehr arbeitgeberfreundlich ist, so als wäre der BR dem AG verpflichtet und nicht die Vertretung der AN.
Gruß Dola