Informationspflicht des AG gegenüber GBR - wie beim Wirtschaftaausschuss?
wenn im Unternehmen ein GBR besteht, aber das Unternehmen zu klein ist um einen Wirtschaftsausschuss zu gründen, kann dann (wie vom WA) Einblick in die Jahresabschlüsse oder vergleichbares genommen werden. Meine natürlich ob dies rechtlich durchsetzbar wäre?
Community-Antworten (2)
08.11.2005 um 12:25 Uhr
moin ola, hallo admin,
hab hier grade hier eine lange antwort reingetickert und sie erscheint nicht im forum... das ist n bißchen schade, weil da ganz gut arbeit drinsteckt und ich jezze acuh keine zeit mehr habe hier zu sitzen... gibt es ein technisches problem hier... ist mir jetzt schon das dritte mal passiert :(
gruß, packer
08.11.2005 um 12:29 Uhr
dritter versuch :)
also, wenn ihr laut § 106 (1) nicht genug kollegen seit, habt ihr keinen anspruch auf teilnahme am WA, leider... unterrichtung könnt ihr nur in konkreten fällen fordern, s.u. ob diese dann der betriebswirtschaftlichen wahrheit entsprechen sei dahingestellt... anbei zwei gerichtsentscheidungen. hoffe ich konnte dir helfen!
Betreiben mehrere Unternehmen gemeinsam einen einheitlichen Betrieb mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern, so ist ein Wirtschaftsausschuss auch dann zu bilden, wenn keines der beteiligten Unternehmen für sich allein diese Beschäftigtenzahl erreicht. BAG 1.8.1990 – 7 ABR 91/88
Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, weil die nach § 106 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtungsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu. Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können. BAG 5.2.1991 – 1 ABR 24/90; BAG 5.2.1991 – 1 ABR 32/90
gruß,
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