Erstellt am 08.11.2005 um 11:25 Uhr von packer
moin ola, hallo admin,
hab hier grade hier eine lange antwort reingetickert und sie erscheint nicht im forum... das ist n bißchen schade, weil da ganz gut arbeit drinsteckt und ich jezze acuh keine zeit mehr habe hier zu sitzen... gibt es ein technisches problem hier... ist mir jetzt schon das dritte mal passiert :(
gruß,
packer
Erstellt am 08.11.2005 um 11:29 Uhr von Packer
dritter versuch :)
also, wenn ihr laut § 106 (1) nicht genug kollegen seit, habt ihr keinen anspruch auf teilnahme am WA, leider...
unterrichtung könnt ihr nur in konkreten fällen fordern, s.u.
ob diese dann der betriebswirtschaftlichen wahrheit entsprechen sei dahingestellt...
anbei zwei gerichtsentscheidungen. hoffe ich konnte dir helfen!
Betreiben mehrere Unternehmen gemeinsam einen einheitlichen
Betrieb mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten
Arbeitnehmern, so ist ein Wirtschaftsausschuss auch dann zu bilden,
wenn keines der beteiligten Unternehmen für sich allein diese Beschäftigtenzahl
erreicht.
BAG 1.8.1990 – 7 ABR 91/88
Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten,
weil die nach § 106 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter
Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtungsansprüche
des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche
Angelegenheiten nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat
bzw. Gesamtbetriebsrat zu.
Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG über wirtschaftliche
Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur
dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben
erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche
Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können.
BAG 5.2.1991 – 1 ABR 24/90; BAG 5.2.1991 – 1 ABR 32/90
gruß,