Erstellt am 08.11.2005 um 13:32 Uhr von viktor
Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten hat nur der örtliche BR. Wenn es aber um eine statistische Ausstellung geht, kann sowohl der BR als auch der GBR derartige Aufstellungen verlangen, wenn es um die Wahrnehmung seiner Aufgaben geht (allgemeiner Anspruch nach § 80 auf erforderliche Unterlagen)
Erstellt am 08.11.2005 um 21:58 Uhr von ola!
kann der GBR in dieser Sache (Einblick in die Lohn - und Gehaltslisten) auch stellvertretend für die regionalen BR´s tätig werden?
Erstellt am 08.11.2005 um 23:34 Uhr von otto
Hallo ola!
Viktor hat die Rechtslage schon klar dargestellt. Nach meiner Rechtsauffassung kann nur der örtliche BR dieses Recht wahrnem. Auf jeden Fall kann der GBR in diesen Angelgenheiten nie tätig werden ohne ausdrückliche Zustimmung des örtlich zuständigen BR - das war doch wahrscheinlich der eigentliche Inhalt Ihrer Frage.
Gruß otto