Erstellt am 07.11.2005 um 12:46 Uhr von viktor
Nein, es sei denn es gäbe eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung
Erstellt am 07.11.2005 um 13:24 Uhr von Devil
Hallo Viktor,
unser AG ist ausgetreten u. eine BV gibt es noch nicht.
Aber wie ist denn dann der § 3 AWbG-NRW zu verstehen, wonach AN Anspruch auf Bildungsurblaub von 5 Tg. im Jahr haben. Das BetrVG hat das AWbG-NRW als verfassungsgemäß anerkannt, wenn die Veranstaltungen Wissen vermitteln, das im Beruf verwendet werden kann u. damit im weitesten Sinne für den AG von Vorteil sind.
Ebenso soll für die Zeit der Weiterbildung der AG das Arbeitsentgelt den Bestimmungen des EFZG weiterzahlen.
Bin jetzt total verwirrt!
Erstellt am 07.11.2005 um 13:46 Uhr von packer
hi devil,
wenn sich die weiterbildung unter §6 AWbG-NRW wiederfindet, seh ich da echt kein problem...
und zum thema BV folgendes vom BAG:
Pressemitteilung Nr. 36/02
Mitbestimmung bei Bildungsurlaub
Die Betriebsparteien stritten über die Aufstellung von "Grundsätzen zur Bewilligung von Bildungsurlaub" nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Auf Betreiben des Betriebsrats wurde eine Einigungsstelle errichtet. Diese fällte am 3. Februar 2000 einen Spruch, der Regelungen über die in Frage kommenden Veranstaltungen, den Kreis der Anspruchsberechtigten, das Anmelde- und Bewilligungsverfahren, eine Dokumentationspflicht der Arbeitgeberin, über die Beilegung von Streitigkeiten, die Vorrangkriterien bei konkurrierenden Anträgen und den Widerruf bewilligter Freistellungen enthielt. Die Arbeitgeberin hat den Spruch insbesondere mit der Begründung angefochten, die Einigungsstelle sei mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht zuständig gewesen. Das Landesarbeitsgericht ist dem gefolgt und hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Zwar umfaßt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Freistellungen nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Gleichwohl ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Regelungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten und die Veranstaltungen, für die Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann, betreffen nicht "Urlaubsgrundsätze", sondern den mitbestimmungsfreien Anspruchsgrund. Sie liegen ebenso wie die Dokumentationspflicht der Arbeitgeberin und die Bindung des Widerrufs einer bewilligten Freistellung an die Zustimmung des Betriebsrats außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Das Anmelde- und Bewilligungsverfahren ist gesetzlich abschließend und für den Arbeitgeber zwingend geregelt. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Bestimmungen erfaßt den gesamten Spruch.
BAG, Beschluß vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01 -
Vorinstanz: LAG Köln, Beschluß vom 1. Juni 2001 - 4 TaBV 11/01 -
Erstellt am 07.11.2005 um 14:12 Uhr von viktor
Ich bitte um Vergebung! Die in vielen Ländern geltenden Bildungsurlaubsgesetze habe ich ganz verdrängt. Meist haben Arbeitnehmer demnach 5 Tage im Jahr für politische- oder berufliche Bildung. Die Gesetze unterscheiden sich geringfügig in den einzelnen Bundesländern, in denen es sie gibt.
Maßgeblich ist aber in aller Regel, dass die ins Auge gefassten Seminare eine entsprechende Anerkennung des zuständigen Ministeriums haben müssen.
Erstellt am 07.11.2005 um 14:41 Uhr von Devil
Hallo Packer u. Viktor,
vielen Dank für eure Hilfe.
Damit kann ich jetzt was anfangen.
Gruß
Devil
Erstellt am 07.11.2005 um 18:22 Uhr von Akira
Hallo Allemal.
Den Bildungsurlaub kannst Du aber auch im zwei Jahresrytmus nehmen.
Erstellt am 08.11.2005 um 11:33 Uhr von Packer
guter tip von akira :)
daß muß aber der GL schriftlich vorher angekündigt werden...
das sind dann schon zwei wochen Bildung insgesamt :)))
Erstellt am 08.11.2005 um 15:07 Uhr von Fayence
Keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Bildungsurlaub haben ArbeitnehmerInnen in: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen.
Für alle anderen gilt der bereits beschriebene Anspruch auf 5 bezahlte Tage pro Jahr bzw. 10 Tage innerhalb von 2 Jahren. Dieser Anspruch kann sich jedoch je nach Bundesland auf 3 Tage/Jahr verkürzen, da AG ihr Fortbildungsangebot mit anrechnen lassen können. Also für das entsprechende Bundesland im Gesetz nachsehen.