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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt und was kann der Betriebsrat machen?

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tintorot
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind eine Pflegeheim und sind chronisch unterbesetzt. Eine Kollegin hatte eines abends nach einem Notfall den Wohnbereichsleiter angerufen und unter anderem ihn mitgeteilt, wenn diese Sitiution sich nicht bald ändern würde, werde sie die Heimaufsicht bzw. den MDK informieren. Der WBL informierte die stellv .PDL. Für die Kollegin war es ein Hilferuf (Überforderung).

Das ist jetzt gute 2 Wochen her und jetzt soll sie für diese Äußerung eine Abmahnung erhalten.

Ist die Abmahnung gerechtfertigt und was kann der Betriebsrat machen? Danke

4.02004

Community-Antworten (4)

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Z.Ickig

06.11.2005 um 08:48 Uhr

"Ist die Abmahnung einmal von Euch unterschrieben habt ihr diese auch anerkannt"

Das stimmt nicht. Bei Abmahnungen gibt es kein Mitbestimungsrecht. Der Betriebsrat mußweder gehört noch informiert werden, und erst recht muß er nichts unterschreiben. Die Abmahnung wird also formal wirksam; das sagt aber nichts über die inhaltliche Richtigkeit aus. Die Kollegin sollte am besten gar nichts machen, denn viele Arbeitgeber mahnen nicht korrekt ab. Die Abmahnung wäre dann wirkungslos und könnte als Kündigungsgrund nicht herangezogen werden. Ein Widerspruch könnte aber den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass er einen Fehler gemacht hat, und er könnte eine neue, diesmal korrekte Abmahnung verfassen.

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Z.Ickig

06.11.2005 um 19:39 Uhr

Wer ist Conny?

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Fayence

06.11.2005 um 20:19 Uhr

Ich meine, snur prechenden Menschen kann geholfen werden. Der Kollegin würde ich empfehlen, die für die getätigte Äußerung ursächliche Situation der PDL persönlich zu schildern. Dieses ist ja anscheinend nur über den WBL geschehen und jeder weiß, was beim "Stille Post Spiel" oftmals am anderen Ende ankommt. Als BR könnt Ihr im Vorfeld nur Eure Begleitung zum Gespräch anbieten, da Abmahnungen nicht mitbestimmungspflichtig sind. Und noch ist sie ja nicht ausgesprochen!

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Moggerl

06.11.2005 um 23:27 Uhr

Hallo tintiorot,

ich wuerde die Kollegin auf jedenfall eine Gegendarstellung schreiben lassen wenn sie die Abmahnung nicht fuer angemessen haelt.

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