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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Berechnung der Minderheitenquote bei Personenwahl

A
aleuten
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ist kein Geschlecht in der Minderheit (bei uns 20 weiblich und 20 männliche wahlberechtigte), entfällt dann die Quotenberechnung oder ist (wie auf einer Fortbildung gehört) per Losentscheid ein Minderheitengeschlecht zu ermitteln? Danke für jede Antwort

5.16708

Community-Antworten (8)

O
otto

01.11.2005 um 00:28 Uhr

Das mit dem Losentscheid ist richtig. Gruß otto

RI
Ramses II

01.11.2005 um 02:55 Uhr

Allerwertester Otto,

gibt es für diese Aussage auch eine Quelle?

Ansonsten behaupte ich einfach: "Das mit dem Losentscheid ist Unsinn!"

FB
Frank B.

01.11.2005 um 07:35 Uhr

Kommentar "FITTING" 22. Auflage §5 WO zum BetrVG Rn2, eine Berechnung entfällt, wenn der WV feststellt, das beide Geschlechter gleich viele Angehörige im Betrieb haben!

RI
Ramses II

01.11.2005 um 21:14 Uhr

Vielleicht sollten sich all diejenigen die mit dem Brustton der Üebrzeugung hier solche Antworten wie "Das mit dem Losentscheid ist richtig." geben mal vor Augen führen dass die Fragesteller hier Fragen nicht deshalb stellen, weil sie so gerne ver*rscht werden, sondern weil sie vermuten, sie bekämen hier halbwegs vernünftige Antworten.

O
otto

01.11.2005 um 23:05 Uhr

Guten Abend Ramses II, ich bin immer daran interessiert dazu zu lernen und lasse mich auch gerne belehren, wenn andere mehr wissen als ich. Sie allerdings machen es sich ein bißchen sehr einfach, wenn Sie

  • einerseits von mir eine Quelle für meine Auffassung verlangen und
  • andererseits für Ihre gegenteilige Auffassung keine Quelle nennen. So hilft man aleuten sicher nicht weiter. Außerdem stört mich Ihr polemischer Ton. Man kann ja durchaus unterschiedlicher Auffassung sein. Das gibt aber niemanden das Recht zu beleidigenden Äußerungen. Zur Sache: Wann immer bei der Berechnung von Wahlergebnissen usw. nach dem d`Hondtschen Höchstzahlprinzip ein Gleichstand erreicht wird, sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung einen Losentscheid vor. Warum sollte das in diesem sehr speziellem Fall anders sein? Argumente sind gefragt, nicht Beschimpfungen! Gruß otto
RI
Ramses II

01.11.2005 um 23:33 Uhr

Sorry Otto,

verstehe Dein Problem nicht!

"Sie allerdings machen es sich ein bißchen sehr einfach, wenn Sie

  • einerseits von mir eine Quelle für meine Auffassung verlangen und
  • andererseits für Ihre gegenteilige Auffassung keine Quelle nennen. So hilft man aleuten sicher nicht weiter."

Es ist üblicherweise so, dass derjenige der eine Behauptung aufstellt, diese auch belegen (können) sollte. Die Nachfrage nach dem Beleg ist sicherlich nichts unanständiges. Wenn ich dann darauf hinweise, dass ich genau so gut die (sich übrigens aus dem Gesetzestext ergebende) gegenteilige Aufassung vertreten kann, so ist dies ein rhetorischer Hinweis der keines Belegs bedarf.

Inwieweit dieses "beleidigend" sein soll, das wird vermutlich Dein Geheimnis bleiben...

Zur Sache: "Wann immer bei der Berechnung von Wahlergebnissen usw. nach dem d`Hondtschen Höchstzahlprinzip ein Gleichstand erreicht wird ..." Diese Argumentation geht doch völlig fehl! Selbst wenn diese Argumentation generell zulässig wäre, so würde das doch nichts bringen, da es hier gar nicht um einen Gleichstand der d' Hondtschen Höchstzahlen geht. Hier geht es um die vorgelagerte Frage, ob es bei zwei gleich stark vertretenen Geschlechtern ein Minderheitengeschlecht gibt! Die Klärung der Frage WER das Minderheitengeschlecht ist, hat mit d' Hondt rein gar nichts zu tun!

Deine Antwort wäre ja möglicherweise als solche nicht groß zu beanstanden gewesen, wenn Du geschrieben hättest: "Ich meine dass ein Losentscheid zu erfolgen hat, weil ..."

Ich stelle mir gerade vor, dass aleuten in einem Wahlvorstand ist, der genau vor diesem Problem steht und das Wahlausschreiben veröffentlichen will. Er stellt hier diese Frage und bekommt eine Antwort bei der der Beantworter den Eindruck hinterlässt dass diese Antwort völlig unzweifelhaft ist. Daraufhin erlässt Aleuten ein Wahlausschreiben in dem es heisst: "Wahlberechtigt sind 20 Männer und 20 Frauen. Gemäß Losentscheid sind die Frauen das Minderheitsgeschlecht. Gemäß Losentscheid stehen dem Minderheitsgeschlecht mindestens 2 Betriebsratssitze zu."

Jeder Kandidat der das liest wird sich doch Gedanken darüber machen und mit seinem Anwalt, seinem Däubler, seinem Fitting darüber beraten. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist damit vorprogrammiert und aleuten ist danach die Lachnummer im Betrieb.

Ist aleuten damit geholfen?

FB
Frank B.

02.11.2005 um 14:29 Uhr

Früher in der Schule hääte mein Sportlehrer euch Boxhandschuhe in die Hand gedrückt und euch die Sache in einem fairen Boxkampf austragen lassen. Dannach haben sich in Regel beide die Hände gereicht und die Sache war vergessen...

RI
Ramses II

02.11.2005 um 21:35 Uhr

Du verwechselst Arbeitsrecht mit dem Recht des Stärkeren!

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