Erstellt am 29.10.2005 um 00:13 Uhr von Kölner
Deine PDL hat (leider) recht... es heisst ja auch: ...bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
Das heisst, es wird hier nur der wiederkehrende Zeitraum benannt.
Erstellt am 21.02.2008 um 17:18 Uhr von Reinhold
Was bedeutet längstens nach Ablauf eines Monats? Ist da der z.b. 30./31. gemeint? Unsere Verwaltung berechnet den Zeitraum nach der zuletzt geleisteten Nacht muß da dann spätestens nach 4 Wochen erneut zum Nachtdienst - zum Bespiel Nachtdienst geleistet am 09. + 10. + 11. Januar der nächste Nachtdienst ab 14.Februar auch wieder für 3 Nächte. Unsere Verwaltung sagt: Zwischen den geleisteten Nachtdiensten liegen mehr wie 4 Wochen somit werde keine Wechselschichtzulage bezahlt: Ist das so richtig?