Erstellt am 26.10.2005 um 06:54 Uhr von Werner
Hallo Siggi,
wenn Du bei einer 5 Tagewoche 30 Tage Urlaubsanspruch hast und die Regelarbeitszeit auf 3 Tage reduziert wird, ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen was ebenfalls 6 Wochen Gesamtanspruch aus macht.
Wenn ein Feiertag nicht auf einen Arbeitstag von Dir fällt ist er auch nicht zu Vergüten.
Erstellt am 26.10.2005 um 09:13 Uhr von viktor
Wichtig ist auch, was im Arbeitsvertrag über die Arbeitszeit vereinbart ist. Wenn dort bei den Teilzeitkräften Mo, Di Mi steht, entfällt die Arbeitsleistung am Montag, wenn Feiertag ist bzw. ist dieser Tag kein Urlaubstag. (Die Festlegung der Tage, kann auch durch betriebliche Übung, Tarif oder Betriebsvereinbarung entstehen). Wenn aber die Tage flexibel sind und nur eine Stundenzahl vereinbart wurde - und die Flexibilität auch gelebt wird, sieht es schlecht für den Arbeitnehmer aus.