Auslöse / Aufwandsentschädigung - welche Rechtsgrundlage gilt dafür?
Hallo, im §670 BGB steht nur das der AG verpflichtet ist, Aufwandentschädigung zu zahlen. Meine Frage, wo steht genau beschrieben, wieviel und der Zeitraum. Ich habe gehört, das sich hier an den gesetzlichkeiten etwas geändert hat.
Community-Antworten (2)
24.01.2006 um 17:07 Uhr
Hallo Marko, mir ist nicht bekannt, daß sich bei § 670 BGB etwas geändert hätte. Um welchen Aufwand geht es denn, Fahrtkosten, Auslagen für Bücher, irgendwelche Dienstleistungen? Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer kann die Erstattung all der Auslagen verlangen, die er für und im Interesse des Arbeitgebers getätigt hat. Eine zeitliche Befristung - außer Verjährungsfristen - kenne ich nicht. Gruß otto
24.01.2006 um 22:28 Uhr
Hallo Otto, hier geht es um die Auslöse für Tätigkeiten außerhalb des Wohngebietes. Bei uns wird es auch Verpflegungszuschuss genannt. Mir ist eine zeitliche Begrenzung von 3 Monaten bekannt. Habe keine Ahnung in welchem Gesetz dies steht.
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