Erstellt am 24.01.2006 um 16:07 Uhr von otto
Hallo Marko,
mir ist nicht bekannt, daß sich bei § 670 BGB etwas geändert hätte. Um welchen Aufwand geht es denn, Fahrtkosten, Auslagen für Bücher, irgendwelche Dienstleistungen? Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer kann die Erstattung all der Auslagen verlangen, die er für und im Interesse des Arbeitgebers getätigt hat. Eine zeitliche Befristung - außer Verjährungsfristen - kenne ich nicht.
Gruß otto
Erstellt am 24.01.2006 um 21:28 Uhr von Marko
Hallo Otto,
hier geht es um die Auslöse für Tätigkeiten außerhalb des Wohngebietes. Bei uns wird es auch Verpflegungszuschuss genannt. Mir ist eine zeitliche Begrenzung von 3 Monaten bekannt. Habe keine Ahnung in welchem Gesetz dies steht.