Erstellt am 16.10.2005 um 11:38 Uhr von BMW
Hallo bremser
Meines erachtens sind noch zuwenig Informationen
bekannt!
Du bist nur zu einer Anhörung geladen worden (Thema Abteiung)da hast du kein anrecht auf die Niederschrift.Man könnte jetzt evtl.einen BR deines Vertrauen mit ins Boot nehmen und versuchen dieses in eine AO Sitzung nochmals aufzuarbeiten und evtl ungereimtheiten aus dem Weg zu schaffen.Da ja du auch nur AN.bist ist der BR verpflichtet dich auch zu vertreten.
Gruß BMW
Erstellt am 16.10.2005 um 12:49 Uhr von bremser
Ich weiß nicht , es war eine Einladung zur Sitzung mit schriftlicher Einladung und dem Punkt weswegen ich eingeladen wurde. Da saßen 7 Mitglieder und ich , also in meinen augen eine richtige Sitzung , deswegen würde ich nicht sagen das es nur eine Anhörung war.
Wenn eine Kopie zum Chaf gegangen ist, was in meinen Augen auch nicht richtig sein kann ( der nicht an der Sitzung teilgenommen hat ) könnte ich ja auch eine bekommen. Mir wird bloß keine ausgehändigt
Erstellt am 16.10.2005 um 13:20 Uhr von BMW
Hallo bremser
da muß ich die Recht geben!
Aber Recht im Unrecht gibt es nicht.Gib doch mal deine E-Mail Adresse dann kann man sich ......anders unterhalten oder?Gruß BMW
Erstellt am 19.10.2005 um 14:00 Uhr von Tomcom
Hallo BMW
Meinst du bei AO Sitzung eine Ausserordentliche Sitzung???? Die gibt es leider nicht!!!!! Nur eine Zusätzliche BR-Sitzung. Bei einer AO-Sitzung kann es passieren das der AG diese Zeit nicht Bezahlt.Also vorsicht ist geboten.
Erstellt am 19.10.2005 um 16:04 Uhr von packer
hammer...
gleiches recht für alle. der br darf natürlich auch ohne anwesenheit des ag ein protokoll bzw. informationen weitergeben, (s.u.) aber wenn hier so gegen grundprinzipien verstossen wird, würde ich als malocher dem br damit drohen, äähhh, mit ihm handeln, die sache auf der nächsten betriebsversammlung öffentlich zu machen, (das wäre bestimmt ein herber imageverlust für den vorsitzenden) oder aber er gibt dir das protokoll...
Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder,
über den Verlauf von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu
bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist nur bei Vorliegen besonderer
Umstände zu bejahen.
Ob im Falle einer Schweigepflicht des Betriebsratsmitglieds der
Bruch derselben eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1
BetrVG darstellt, ist eine Frage des Einzelfalles.
BAG 5.9.1967 – 1 ABR 1/67 = BB 1967, 1336 = DB 1967, 1990
Erstellt am 20.10.2005 um 23:35 Uhr von Akira
Hallöli!
Nächste dumme Frage,ist es nicht so, das wenn ich zu BR-Sitzung geladen bin zu einem bestimmten Grund/ Anlass was auch immer, ich das Recht auf einem Auszug des Sitzungsprotokols habe ,aber nur auf den, Top zu dem meine Person geladen war ?????
Der AG hat doch auch dieses Recht, Auszüge zu den Punkten zubekommen bei denen er anwesend war sonst müsste ich mir bei jedem wichtigen Gespräch Notizen machen (Was manchmal nicht verkehrt wäre)
Erstellt am 26.10.2005 um 10:15 Uhr von Conny
Hallo Bremser!Ich handhabe dies so im BR,wenn ein AN mit einem Problem zu mir kommt nehme ich es auf und frage den AN ob er die Antwort in Schriftform oder mündlich haben möchte.Bei Problemen die nur bei einer BR-Sitzung gelöst werden können, bekommt der AN selbstverstänlich sein Antwortsergebnis in Schriftform. Bin BR-Vorsitzende und möchte auf keinen Fall das Vertrauen der AN auf`s Spiel setzen denn für diese setze ich meine ganze kraft ein. Conny