Betriebsvereinbarung - können einzelne AN in der BV von deren Gültigkeit ausgenommen werden?
Unser Betriebsrat hat mit der Geschäftsführung eine Betriebsvereinbarung unterschrieben, in der u. a. dem BR ein Mitspracherecht bei der Prämienhöhe der einzelnen Leistungszulagen eingeräumt wird. Dieses Mitspracherecht des BR wird explizit für einige, in der Betriebsvereinbarung namentlich genannte Mitarbeiter ausgenommen, obwohl diese gemäß Arbeitsvertrag ganz normale Tarifangestellte sind. D. h. diese Mitarbeiter erhalten ebenfalls eine Leistungsprämie, aber die Höhe bestimmt allein der GF, also ziemlich willkürlich. Ich gehe mal davon aus, dass dies mit dem Arbeitsrecht nicht vereinbar ist, oder? Dies kann zum Vor- aber auch zum Nachteil dieser Mitarbeiter sein.
Da es Ende des Jahres erstmalig zum Tragen kommt, wissen diese Mitarbeiter nicht, ob sie nun protestieren oder erst mal schweigen sollen. Wie sind die Konsequenzen, wenn man jetzt schweigt? Können die Mitarbeiter für's nächste Jahr eine Änderung der BV fordern, obwohl sie sie in diesem Jahr stillschweigend so akzeptiert haben? Der BR hat gegenüber diesen Mitarbeitern mehr oder weniger eingestanden, dass er Zweifel bei Unterzeichnung hatte, aber ein bißchen unter Druck gesetzt wurde. Nach dem Motto "Wenn sich jemand offiziell beschwert, kann man sich immer noch damit befassen. Was ist von einem solchen BR zu halten?
Sigmar
Community-Antworten (2)
13.10.2005 um 09:51 Uhr
Schau mal in § 77 Betr.VG. Gruß, Merlin
14.10.2005 um 10:44 Uhr
Der Paragraph hilft mir nicht weiter. Ich will gar nicht die grundsätzliche Einführung von Leistungszulagen in Frage stellen.
Meine Frage ist: Können einzelne Tarifangestellte namentlich von einer Klausel der Betriebsvereinbarung ausgenommen werden bzw. anders behandelt werden?
Und können ferner diese Tarifangestellten durch die stillschweigende Hinnahme ihrer "Ungleichbehandlung" ihr Recht verwirken, diese Ungleichbehandlung vielleicht im nächsten Jahr zu ändern?
Gruß Sigmar
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