Erstellt am 12.10.2005 um 15:10 Uhr von packer
hallo tina!
aber hallo, dazu sind sie ja da... sie heißen nicht nachrücker sondern offiziell ersatzmitglieder. schau bitte mal im BetrVG §25 (1)(2) nach.
und hier noch was ergänzendes wie imma vom BAG :)
Die Vertretung eines Ersatzmitglieds beginnt mit der Arbeitsaufnahme
des Ersatzmitglieds an dem Tag, an dem das ordentliche Mitglied
erstmals verhindert ist. Eine förmliche Benachrichtigung des Ersatzmitglieds
ist nicht erforderlich.
Das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Vorschlagsliste ist solange
Vertreter im Betriebsrat, wie ein Vertretungsfall gegeben ist. Weitere
Ersatzmitglieder rücken nach, solange und soweit weitere Vertretungsfälle
eintreten.
Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung
eine Betriebsratssitzung, genießt das Ersatzmitglied auch in der
Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die
Zeit ab Ladung; in der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit
ausreichend.
BAG 17.1.1979 – 5 AZR 891/77
und ganz wichtig wegen der gültigkeit eurer beschlüsse:
Eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen
des Betriebsratsbeschlusses ist die gemäß § 29 BetrVG
erfolgte ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich
etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
Wird daher für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied
kein Ersatzmitglied geladen, so ist der Betriebsrat an einer wirksamen
Beschlussfassung gehindert. Das gilt allerdings dann nicht,
wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert ist und es dem Betriebsratsvorsitzenden
nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied
rechtzeitig zu laden.
BAG 23.8.1984 – 2 AZR 391/83
hoffe dir damit geholfen zu haben :)
Erstellt am 18.10.2005 um 14:57 Uhr von Victoria
Nachrücker muss eingeladen werden, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied verhindert ist und zwar:
Krankheit, Seminar, Urlaub oder Tod (kein Witz!). Nur diese 4 Möglichkeiten gelten für den Nachrücker. Sollte ein Betriebsratsmitglied nicht kommen, weil er z.B. Kundschaft hat (also im Betrieb ist) darf kein Nachrücker geladen werden.
Kann es sein, dass Ihr noch keine Schulung hattet?
Dann aber schleunigst!
Erstellt am 06.02.2006 um 12:29 Uhr von Totkuchen
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht unbedingt ein Grund, nicht an BR-Sitzungen teilzunehmen. Urlaub/freie Tage auch nicht zwingend. Du kannst verlangen immer zuerst eingeladen zu werden und erst wenn du selbst deine Verhinderung erklärst, muss ein Ersatzmitglied geladen werden... das gilt natürlich nicht bei versterbseln Deinerseits.