Erstellt am 12.10.2005 um 11:20 Uhr von edelweis
Ob der BR ein Mitbestimmungsrecht für anderweitige Nutzung hat, kann ich leider nicht sagen. Generell ist es erlaubt- siehe Arbeitsstättenrichtline,§ 6,1. Das die Anforderungen der Richtline eingehalten werden,
kann bzw. muss der BR ja wohl überwachen.
Erstellt am 12.10.2005 um 12:54 Uhr von packer
hi sobus!
meiner meinung nach betrifft das die frage der ordnung des betriebes, also nach §87 (1)1 BetrVG eine klare mitbestimmung. also kann er das durch eine betriebsvereinbarung regeln... ein verbot des radiohörens fällt hier z.B. auch rein :)