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Betriebsratsanhörung gem §99 BetrVG - welche Zustimmungsverweigerungsgründe halten auch vor einer Einigungsstelle?

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Fritz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo hier schreibt BR Fritz! Wir haben 3 BR Anhörungen gem § 99 BetrVG vom AG bekommen. Hierbei handelt es sich um einene neugeschaffene Stelle als Betriebsleiter vom Dienst. Die Stellen wurden innerbetrieblich ausgeschrieben. Bei einem der 3 Personen wurde zugestimmt, die anderen 2 wurden abgelehnt. Der eine Kollege ist bekannt dafür, als momentaner Supervisor die Leute sehr schlecht zu behandeln, der andere Bewerber kommt aus einem ganz anderem Bereich, um das nötige Wissen in dieser Abteilung zu haben. Dagegen hätten andere innerbetriebliche MA dieses Wissen gehabt. Was kann man für "zulässige" Gründe zur Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG in die Anhörung angeben, die notfalls auch vor einer Einigungsstelle Anklang finden Danke und Gruss

Fritz

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Community-Antworten (1)

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viktor

11.10.2005 um 12:09 Uhr

Die Gründe sind abschließend im § 99 genannt. Man muß die Begründung zur Ablehnung einer Zustimmung von diesen Gründen ableiten können. Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet keine Einigungstelle sondern der AG muß das Arbeitsgericht anrufen.

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