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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umbenennung / Umfirmierung / Betriebsübergang - was passiert mit den bisherigen kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Regelungen? / Hier NACHWIRKUNG

A
Andreas
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe da bereits vor einiger Zeit eine Frage gestellt und auch eine Antwort erhalten (Danke dafür). Leider ist mir noch etwas unklar, siehe hier den alten Dialog:


Aus steuerlichen Gründen wird unsere Firma einen neuen Namen erhalten (aus GmbH & Co wird eine deutsche Niederlassung eines Europäischen Unternehmens, alles ein Konzern). Jetzt erhalten die MA eine Mitteilung darüber, in der steht, daß alle Kollektivrechtlichen und Individualrechtlichen Regelungen an die neue Fa. übergehen. Diese Mitteilung sollen die MA unterschrieben an die Personalabteilung zurücksenden. Wo könnte dabei der Haken liegen ??? Danke Erstellt am 27.09.2005 - 16:19 Uhr von Andreas 4738


Dieser Haken kann überall liegen, vielfältig und tief liegen und schon längst verschluckt worden sein. Habt Ihr eigentlich einen Wirtschaftsausschuss oder vielleicht auch einen [freiwilligen] Aufsichtsrat?

Mal deutlicher: Grundsätzlich versichert sich der AG mit einer solchen Unterschrift rechtsverbindlich beim MA. Das ist vorgeschrieben und muss auch so gemacht werden. Denn: Wenn kollektiv- und individualrechtliche Tatbestände auf eine neue Betriebsform übertragen werden sollen, dann erscheint das zunächst ja mal begrüssenswert. Aber nur mit der Zustimmung der Vertragsparteien gehen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien an die neue Firma über; individualrechtliche Tatbestände werden zwischen den MA und dem AG (z.B. Arbeitsvertragspflichten) geregelt. Die kollektivrechtlichen Tatbestände werden z.B. zwischen dem BR und dem AG (z.B.Betriebsvereinbarung) geregelt. Als AN sollte/muss ich dem individualrechtlichen Teil natürlich zustimmen. Sonst verzichte ich möglicherweise auf liebgewonnene Rechte/Vergünstigungen.

Perspektivisch kann/wird dies aber bedeuten, dass die neue Firma diese "Bestände" beschneidet - zumeist wird damit nach einem Jahr gemäß BGB 613a Abs. 1 Satz 2 begonnen.

Warum seid ihr als MA nicht über so einen Ablauf aufgeklärt worden? Wäre ja mal ein Thema für eine Betriebsversammlung? Was sagt denn der BR? Antwort 1 Erstellt am 27.09.2005 - 17:47 Uhr von Kölner 4742


Hallo Kölner,

vielen Dank für die Antwort. Ja, WA und damit auch GBR und alle BR's sind informiert (3 Tage vor Versendung der schreiben) An der WA-Sitzung hat ein AR-Mitglied der Gewerkschaft teilgenommen. Dabei war eigentlich alles klar, als Nichtjuristen stellt sich jetzt aber die Frage, sollten übernommene Rechte z.B. eine Betriebsvereinbarung nach einem Jahr gekündigt werden, hat das die selben Auswirkungen (Nachwirkung) wie bei Beibehaltung der alten Rechtsform?? Antwort 2 Erstellt am 28.09.2005 - 07:27 Uhr von Andreas


Könnt mir jemand noch etwas über die Nachwirkung von BV's bei Betriebsübergängen in diesem Fall sagen??

Danke Andreas

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Community-Antworten (2)

V
viktor

11.10.2005 um 15:56 Uhr

Wenn sich nur der Name ändert oder die Rechtsform nach außen, ändert sich am eigentlichen Betrieb doch eigentlich gar nichts. Aus meiner Sicht läuft auf dieser Ebene alles weiter wie bisher - als wäre nichts geschehen.

Die Unterschrift der Mitarbeiter ist - wie Kölner schon schrieb - aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich. Da der Arbeitgeber dort bereits von sich aus die Weitergeltung der kollektiven Vereinbarungen bescheinigt, gibt es doch keinen Streitpunkt - oder?

S
Soisses

11.10.2005 um 22:56 Uhr

Frau oder Herr Andreas 4738,

es ist schon bewundernswert wenn Außenstehende eine Einschätzung über die rechtlichen Gegebenheiten in diesem Fall geben, wo so wenig Fakten bekannt sind.

Es ist was völlig anderes, ob sich nur die Rechtsform ändert, oder (wie es hier klingt) ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen wird, oder es sich um einen Betriebsübergang handelt oder eine Anwachsung.

Das sind derart komplizierte Sachverhalte dass nur ein Fachanwalt helfen kann.

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