Erstellt am 07.10.2005 um 14:13 Uhr von Gast
Ja, das kann er! Es handelt sich um Individualrecht, da ist der BR aussen vor. Allerdings muß der BR darüber informiert werden, aber er muß nicht zustimmen. Nachzulesen im BetrVG
Erstellt am 07.10.2005 um 14:39 Uhr von Bernd
Wo im BetrVG nachzulesen?
Erstellt am 07.10.2005 um 15:04 Uhr von Gast
Da gibt es nicht einen speziellen Paragraphen! Als Als Individualrecht bezeichnet man das, was ich alleine mit meinem Arbeitgeber aushandle (z.B. Arbeitsvertrag, Stundenzahl, Vollzeit oder Teilzeit) und was ausschließlich für mich gilt! (Dabei darf man selbstverständliche keine Gesetzte missachten!) Als Kollektivrecht bezeichent man das, was für alle Arbeitmeher z.B. einer Fa. gilt. Und nur hier hat der BR Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte!
Erstellt am 07.10.2005 um 16:14 Uhr von Bernd
Das heisst also, wenn nur ein Mitarbeiter Überstunden macht oder versetzt wird, dann bedarf es keiner BR-Beteiligung?
Erstellt am 07.10.2005 um 16:40 Uhr von Gast
erst lesen, dann schreiben! meine antwort bezog sich auf die Frage von Talia und auf individualrecht (Arbeitsvertrag!!!) Selbstverständlich hat der BR bei Überstunden und Versetzung Mitbestimmungsrecht nach den §§ 99 und weiteren.
Erstellt am 07.10.2005 um 16:41 Uhr von Kölner
"bernd" in den Fussspuren von "Soisses"...na wenn das mal nicht zu grosse Schuhe sind....
Erstellt am 07.10.2005 um 20:30 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Gast!
Für jemanden der sich nicht auskennt sind Sie sich aber ziemlich sicher!
Passen Sie bloß auf dass das Bundesarbeitsgericht das nicht spitz kriegt. Die hatten nämlich am 25.01.2005 noch ganz anders entschieden. Wird wohl Zeit dass diese Herren mal eine Grundlagenschulung besuchen.
Erstellt am 07.10.2005 um 20:39 Uhr von Kölner
Hallo Herr "Soisses".
Der Kollege/Kollegin Fragesteller "Talia" hatte aber nix von interner Ausschreibung erwähnt wie in "Ihrem" genannten Urteil vom Januar...
Schön, wieder von "Ihnen" zu hören!
Erstellt am 07.10.2005 um 20:54 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Kölner,
das war mir schon klar dass Sie das Urteil in seiner Begründung nicht lesen würden.
Wer nur die Leitsätze liest, wird Urteile niemals erfassen können.
Schauen Sie sich doch mal folgende Feststellung des BAG an: "Eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers stellt eine neuerliche Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. "
Erstellt am 07.10.2005 um 20:57 Uhr von Kölner
Erleuchtet. Gut.
Habe gerade in "Ihrem" Betrieb das gesamte Urteil gelesen, wollte daraufhin meinen Kommentar löschen/verändern aber..."Sie" waren schneller.
MEA CULPA, MEA MAXIMA CULPA!
Erstellt am 05.11.2005 um 00:37 Uhr von Akira
Urteil zu Arbeitszeiten.
Eine Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich meldet der Verlag für die
Deutsche Wirtschaft (Bundesarbeitsgesetz, Az. 1 ABR 59/03