Bezahlung von Betriebsratsseminaren - Arbeitgeber meint, BR darf von sich aus kein Seminar buchen - stimmt das?
Ist eine interne Beschaffungsordnung fuer Betriebsratsangelegenheiten (z.B. Seminare) relevant? Muss sich der Betriebsrat daran halten?
Laut dieser Beschaffungsordnung muessen Bestellungen, Dienstreisen, Seminare und alles andere begruendet werden (sowohl Grund der Massnahme als auch die Wahl des Anbieters), es muessen Anbieter genommen werden, mit denen z.B. ein Rahmenvertrag besteht und es sind mehrere Vergleichsangebote einzuholen und schriftlich vorzulegen.
So wie ich den Paragraphen 37 (6) verstehe, muss der Betriebsrat aber nur mitteilen, welche Mitglieder wann zu welchem Seminar fahren. Den Anbieter hat er dann spaetestens auf der Rechnung gesehen.
Unser Arbeitgeber ist der Meinug, dass der Betriebsrat ein Gremium ist, welches KEINE handelrechtliche Vollmachten, KEINE Weisungsbefugnisse und KEINE Zeichnungsberechtigung besitzt und somit keine handelsrechtliche Vorgänge (z.B. Buchung eines Seminars) vornehmen darf.
Wie seht Ihr das?
Gruss, Andrea
Community-Antworten (5)
04.10.2005 um 13:37 Uhr
Hallo Andrea,
euer AG kennt sich ja gut aus und hat völlig recht der BR darf auch keine Verträge abschliessen.
Er darf aber Beschlüsse fassen und diese gegebenenfalls einklagen bzw. die Einigungsstelle anrufen! Wenn euer AG dafür Bedarf sieht!
Ihr müßt unbedingt darauf achten die Beschlüsse ordnungsgemäß fassen und dies dem AG schriftlich mitteilen, im "FITTING" gibt es auch Kommentare zur Rechtssprechung und diese könnt ihr ja dem AG unter die Nase halten!
04.10.2005 um 14:54 Uhr
Wie ist das mit der Beschaffungsordnung? Gilt die auch für den BR?
Wir haben zusätzlich eine Gesamt-Betriebsvereinbarung über Dienstreisen und Fortbildung, nach der eine Beschreibung des Seminars an den Diensreisevorgang angehängt werden muss. An diese Betriebsvereinbarung hält sich bisher auch der BR.
04.10.2005 um 15:40 Uhr
Eine BV gilt narürlich auch für den BR, aber BR- Seminare haben einen rechtlichen Sonderstatus, welcher aus dem BetrVG hervorgeht, siehe §§37 und 40 BetrVG. Es ist ja auch für die Begründung des Anspruches auf Fortbildung für den BR wichtig, eine Beschreibung des Seminares möglichst an den Beschluss anzufügen. Wie gesagt, näheres steht in der Kommentierung zum BetrVG.
Vielleicht sollte der BR sich die BV mal genauer anschauen bevor er sie unterschreibt.
04.10.2005 um 16:09 Uhr
Grundsätzlich gilt, das eine gesetzliche Bestimmung nicht durch interne Regelungen ausgehebelt werden können. Für die Arbeit des BR gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen des BetrVG. Betriebliche Regelungen dürfen diese nur ausgestalten - nicht ändern oder aufheben.
04.10.2005 um 19:11 Uhr
Hallo Andrea, ich möchte zu deiner Frage an das anknüpfen, was Viktor gesagt hat. Eine Beschränkung der Schulungsteilnahme des Betriebsrats auf Seminare von Veranstaltern, mit denen ein Rahmenabkommen besteht ist unzulässig. Sie schränkt den Betriebsrat ein in seinem Recht auf Fortbildung und in seinem Ermessensspielraum, den Schulungsanbieter selbst auszuwählen. Der Betriebsrat als Gremium ist für sich nicht rechtsfähig. Aber: Dem Betriebsrat wird in der Literatur und in der Rechtsprechung eine begrenzte Rechtsfähigkeit zugestanden, um z.B. den Kostenübernahmeanspruch für erforderliche Schulungsteilnahmen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Eine formelle Festlegung der Seminaranmeldung ausschließlich durch den Arbeitgeber würde dem Arbeitgeber die Entscheidung überlassen, ob ein bestimmtes BR-Mitglied eine bestimmte Schulung besuchen darf oder nicht. Diese Entscheidung steht dem Arbeitgeber nach dem BetrVG nicht zu. (§ 37 Abs. 6 und § 40 BetrVG). Aus den genannten Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Seminaranmeldung auf der Grundlage eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses durch den Betriebsrat selbst erfolgt. Dabei solltet ihr euch das Heft nicht aus der Hand nehmen lassen. Gruß Thomas
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