Erstellt am 02.10.2007 um 15:52 Uhr von Dudde
Nehmt euch ein paar Knifften von zu Hause mit.:-))
Was sollen die armen Unternehmer eigentlich noch alles Bezahlen?;-)
Dudde
Erstellt am 02.10.2007 um 16:00 Uhr von hans
wäre mir neu, wenn die verpflegung nicht in den seminargebühren enthalten ist - on top kommen i.d.r. übernachtung, frühstück und reisekosten.
und - dass die verpflegungskosten als separater punkt in der rechnung auftaucht... das wäre mir übrigens nicht nur bei br-seminaren sondern bei allen mir bekannten (mehrtägigen) fortbildungen neu.
wechselt den anbieter ;-)
Erstellt am 02.10.2007 um 16:52 Uhr von packer
wer hunger hat, der wird zur gefahr!!!
nee, wenn ihr eine dienst und reisekostenregelung für euren betrieb habt, dann greift die natürlich. ich nehme mal an, daß so etwas existiert.
deswegen haben eigentlich alle seminaranbieter die ich kenne mit dem hotel eine kostenpauschale all inklusive vereinbart auf daß dieser posten dort verschwindet.
wenn wir z.b. aus gründen der KBR arbeit ein hotel selber buchen, dann bezahlen wir unser freßchen auch selber und bekommen dann nachher über die reisekostenabrechnung eine pauschale wieder.
gruß,
packer
Erstellt am 02.10.2007 um 17:02 Uhr von betriebsratten
Liebe Leute...nichts gegen ein Spässchen...aber ich verfolge das Forum und versuche Kenntnisse weiterzugeben und auch welche aufzunehmen, und meine Zeit für das lesen, verstehen etc. ist knapp. Die investiere ich lieber in was sinnvolles, was auch meinen Kollegen nützt, als hier..tschuldigung...Geschwätz zu studieren.
Vielleicht ein bisschen mehr Selbstdisziplin? Auch dem Frager ist damit mehr gedient.....
So...aus meiner Sicht ist bei vernünftiger Würdigung die notwendige Schulung nach 37.6 immer im Zusammenhang mit der dafür erforderlichen Reise zu sehen. Und die Erforderlichkeit wurde ja beschlossen.
Denkbar wäre allerdings, dass der AG Euch gemäss Eurer Reisekostenrichtlinie und dem dortigen Spesensatz abrechnen lässt.....
Erstellt am 02.10.2007 um 19:16 Uhr von Der alte Heini
astor
Guckst Du bei der W.A.F., so wirst Du erleuchtet.
Nachstehendes kopiert von:
www.waf-seminar.de/content/kostenuebernahme/index.php#2
Verpflegungskosten müssen vom Arbeitgeber erstattet werden
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diejenigen Verpflegungskosten tragen, die nicht der indivuellen persönlichen Lebensführung des Seminarteilnehmers dienen. Demnach gehören Tagungsgetränke, Obst oder Kuchen zu den Kaffeepausen sowie die Hauptmahlzeiten zur Standardverpflegung. Rauchen und Alkoholgenuss sind davon eindeutig ausgenommen und müssen vom Arbeitgeber keinesfalls bezahlt werden. In der Regel wird dieser Aspekt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich behandelt. In Einzelfällen jedoch weigern sich Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen und suchen einen Konflikt mit dem Betriebsrat.
In solchen Fällen gilt zunächst folgender Grundsatz:
BAG Beschluss vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
Entstehen durch Schulungsteilnahme nach § 37 Abs 6 BetrVG Kosten, deren Höhe das Betriebsratsmitglied nicht beinflussen kann, kann gegen den Anspruch auf Freistellung nicht nicht derart argumentiert werden, dass nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.
Fazit:
Auch wenn die Verpflegungstagessätze des Veranstalters höher sind als die betriebliche Reisekostenregelung und der Teilnehmer diese nicht beeinflussen kann, muss der Arbeitgeber die höheren Tagessätze erstatten.
Jedoch muss der Seminarteilnehmer im Konfliktfall damit rechnen, dass ihm von den Verpflegungskosten eine Art Haushaltsersparnis abgezogen wird (Kosten für die Verpflegung im eigenen Haushalt oder in der Betriebskantine). Die Möglichkeit der Anrechnung wird damit gerechtfertigt, dass Schulungsteilnehmer möglichweise einen finanziellen Vorteil erlangen könnten, der mit § 78 BetrVG nicht vereinbar wäre. § 78 BetrVG untersagt aber sowohl die Benachteiligung als auch die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern. Das LAG Hamm ist der Auffassung, dass die Höhe der Haushaltsersparnis zu schätzen sei und stellt dabei auf § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Sachbezugsverordnung ab. Ob das BAG diese Auffassung letztendlich bestätigt, bleibt abzuwarten.
Erstellt am 02.10.2007 um 20:33 Uhr von Kölner
@Der alte Heini
Ist diese Frage denn zur Entscheidung beim BAG anhängig?