Erstellt am 29.09.2005 um 14:28 Uhr von Biggy
Betriebsratsbüro
Nicht in die Besenkammer
Hat der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines Raumes für seine laufende Geschäftsführung, so muss dieser Raum verschließbar sein. Er muss auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, dass ihn Fremde von außen nicht leicht einsehen oder abhören können. Ein fensterloser kleiner Raum, der nicht den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspricht, kommt grundsätzlich als Betriebsratsbüro nicht in Betracht.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. Januar 2001 – 11 TaBV 75/00
Setzt euch mit eurem AG in Verbindung und legt ihm das Urteil vor, er hat Abhilfe zu schaffen das heißt euch ein Büro zur Verfügung zu stellen das nicht so hellhörig ist dass man jedes Wort mithören kann.
Gruß Biggy
Erstellt am 29.09.2005 um 14:28 Uhr von edelweis
Hallo BR,
Wahrscheinlich hilft nur ein Umzug oder teure Isolierung. Zur Durchstzung beim AG hilft dieser Hinweis vielleicht weiter:
Hat der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines Raums für seine laufende Geschäftsführung, muss dieser Raum grundsätzlich verschließbar sein; er muss auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben (LAG Köln 11 TaBV 75/00).
Der Anspruch besteht gem. § 40 BetrVG, soweit ich weiß. Die BR-Büros stehen z.Zt. ja mächtig in Diskussion. Gut, dass wenigstens dieses Problem bei uns nicht besteht. Dafür haben wir halt andere. Gruß