Erstellt am 26.09.2005 um 10:24 Uhr von bernd
Meines Erachtens nach ist dieser Vorgang mitbestimmungspflichtig (§87Abs.1Pkt.1 BetrVG).
bernd
Erstellt am 26.09.2005 um 10:27 Uhr von Kölner
Eine Dienstanweisung ist immer dann mitbestimmungspflichtig, wenn Sie auf Tatbestände gemäß § 87 BetrVG zielt.
In dem Fall halte ich ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 für gegeben und Ihr solltet - je nach Inhalt - mit dem AG dringend ins Gespräch kommen.