Erstellt am 22.09.2005 um 14:03 Uhr von Werner
Nein!
Wie kommst Du denn darauf?
Erstellt am 22.09.2005 um 14:43 Uhr von Heinz
Ihr habt das Recht nach § 80 (2) die Bruttolohn- und Gehaltslisten einzusehen, soweit es zur Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist.
Erstellt am 22.09.2005 um 14:43 Uhr von Konard
Der BR hat das Recht nach § 80 BetrVG Einblick in die
Brutto- Lohn. und Gehaltsliste aller Beschäftigten zu nehmen, ohne deren Zusimmung, mit Ausnahme der leit. Angestellten. Stillschweigen ist zu wahren.
Erstellt am 22.09.2005 um 15:25 Uhr von viktor
.... aber eben nicht in die Netto-Listen
Erstellt am 23.09.2005 um 06:07 Uhr von Werner
..... und schon garnicht die Abrechnungen!!!!!!