Kann ich als Mitarbeiter einer Fremdfirma für den Betriebsrat unseres Auftraggebers kanditieren?
Sehr geehrte Damen und Herren, ich war von 1998 bis 2000 bei der Firma XXX im Call Center beschäftigt. Da Arbeitskräfte eingesparrt werden mussten, wurde mein Zeitvertrag im Jahr 2000 nicht mehr verlängert. Man hat mir angeboten mich am Empfang und der Telefonzentrale der selbigen Firma weiter zu beschäftigen, allerdings nur über eine Fremdfirma (hier ein Wach- und Sicherheitsdienst) mit der Option einer Übernahme durch die Firma XXX. Leider ist es bisher zu keiner Übernahme gekommen, da für mich keine freie Stelle vorhanden ist. Ich bin weiterhin bei einem Wach- und Sicherheitsdienst in meiner alten Firma beschäftigt. Mein Gehalt bezieht der Wachdienst über meine alte Firma. Der Betriebsrat meiner alten Firma soll nun neu gewählt werden. Ich würde hierfür gerne kanditieren. Meine Frage: Ist es möglich unter den oben beschriebenen Umständen mich trotzdem für den Betriebsrat meiner alten Firma aufstellen zu lassen? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Bitte behandeln Sie meine Frage vertraulich ! Vielen Dank vorab Mit freundlichen Grüßen a.
Community-Antworten (13)
20.09.2005 um 12:48 Uhr
Hallo , meines Erachtens nach tritt hier § 8 BetrVG in Kraft! Im Fitting unter RN 26 und 27 stehen dazu Anmerkungen für Dich! Danach bist Du,wenn ich es richtig verstehe wählbar! Gruß Angie
20.09.2005 um 13:04 Uhr
Hallo Angie, vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Entschuldige aber ich bin neu in Eurem Forum. Wo kann ich § 8 BetrVG finden ? Und was ist ein Fitting RN 26 und 27 ? Sorry halte mich jetzt bitte nicht für ganz blöd ;-)) LG A.
20.09.2005 um 13:55 Uhr
Der Fitting ist ein Kommentar zum BetrVG: Ein solches Werk solltet der BR unbedingt kaufen (Arbeitgeber muss zahlen § 40 BetrVG)
Ansonsten kannst Du den § finden bei www.rechtliches.de unter Betriebsverfassungsgesetz
20.09.2005 um 13:58 Uhr
Hallo a., brauchst Dich nicht zu entschuldigen. Das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) mit seinem §8 findest Du bei dem Betriebsrat bzw hier bei W.A.F. oder unter google. Mit dem Fitting ist das schon etwas komplizierter. Der "Fitting" ist einer der vielen Kommentare des BetrVG und ist beim BR wahrscheinlich vorhanden, ansonsten in Bibliotheken und Buchhandlungen. Mit der Wählbarkeit ist das so eine Sache. Wählbar bist Du nur, wenn Du AN im Betrieb bist, der wählt. Ihr müßtet bei Euch im Wach- und Sicherheitsdienst selbst einen BR wählen. bernd
20.09.2005 um 15:59 Uhr
Hallo Bernd, Leider komme ich mit meinem alten Passwort nicht mehr in Euer Forum, darum versuche ich es jetzt erneut. Der Wach- und Sicherheitsdienst ist nur eine ganz kleine Firma die in unserer Firma billig ihren Dienst anbietet und auch schonmal Mitarbeiter über sich laufen läßt, damit sie den Auftrag behalten können. Bei der letzten Wahl unseres Betriebsrates der alten Firma, waren wir Wahlberechtigt und haben unsere Stimme abgegeben. Darum dachte ich das ich mich dann auch aufstellen lassen kann. Ich sehe es als eine Chance auf Umwegen wieder Fuß in meiner alten Firma zu fassen. Ich weiß das hört sich alles etwas verzwicjkt und auch irgendwie nich legal an. Ist aber leider so. Würde mich nochmal auf Antworten zu meiner Frage freuen. Komme nicht an den Fitting RN 26 und 27 heran. Bräuchte ich aber um unserer BR überzeugen zu können. Vielen Dank Euch Allen LG A.
20.09.2005 um 16:11 Uhr
Hallo a., Du darfst zwar wählen aber nicht gewählt werden.
20.09.2005 um 16:17 Uhr
Kann mir eventuell jemand den Fitting RN 26 und 27 mailen oder mir eine Online Quelle nennen? Weil Angie meint ich wäre danach Wählbar. LG A.
20.09.2005 um 21:27 Uhr
Werner und Angie haben Unsinn geschrieben!
Du bist in diesem Unternehmen weder wahlberechtigt, noch wählbar,
21.09.2005 um 07:51 Uhr
Ne ist klar Bernd! §7 2ter Satz BetrVG hier die Kommentierung: Satz 2 wurde durch die Novellierung des BetrVG 2001 neu in den Text aufgenommen und ist so zu verstehen, dass nunmehr eindeutig auch Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb wahlberechtigt sind. Diese Wahlberechtigung erlangen sie jedoch nicht erst nach drei Monaten Einsatz im Betrieb, sondern sofort infolge Eingliederung in den Betriebsablauf des Entleihbetriebs, wenn vereinbart ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen. Wurden sie mit der Absicht entliehen, sie für kürzere Zeit zu beschäftigen, so haben sie im Einsatzbetrieb keine Wahlberechtigung. Bei mehr als dreimonatigem Einsatz haben sie das aktive Wahlrecht sowohl im Entleihbetrieb wie im Verleihbetrieb, im letzteren auch das passive Wahlrecht.
21.09.2005 um 10:14 Uhr
Werner,
nach a.s Beschreibung liegt hier keinesfalls Arbeitnehmerüberlassung vor!
Woraus schliesst Du dass Arbeitnehmerüberlassung vorliegt?
21.09.2005 um 10:49 Uhr
Hallo Ihr Lieben, ich möchte euch zu meinem verzwickten Arbeitsverhältnis noch etwas mitteilen, was vielleicht auch ausschlaggebend sein könnte. ICh wurde bei dem Wachdienst nach Bestimmung meiner alten Firma zu den selben Konditionen übernommen, wie ich in meiner alten Firma hatte. Nachdem ich auch beim Wachdienst mehrere Verlängerungen erhalten habe, habe ich mir seinerzeits eine Rechtsauskunft zu dem Arbeitsverhältnis geholt. Der Rechtsanwalt meinte, dadurch das ich schon vorher für ca. 1,5 Jahre in der Firma beschäftigt war und anschließend in der selben Firma, aber über eine andere Firma weiterbeschäftigt wurde, handelt es sich hier um eine Umgehung eines Arbeitsverhälnisses, was unzulässig ist. Sollte es zu einer Kündigung durch meinen Arbeitgeber kommen, ist mein Arbeitsverhältnis so anzusehen, als ob ich in der alten Firma weiterbeschäftigt war und ich hätte die Möglichkeit in meiner alten Firma auf Wiedereinstellung oder ähnliches zu klagen. Darum geht es mir allerdings nicht ! ICh möchte hier nochmal den Augenmerk auf: die verbotene Umgehung eines Arbeitsverhälnisses legen und das mein derzeitiges Arbeitsverhälnis so anzusehen ist, als ob ich ein AV mit meiner alten Firma habe. Habe ich vielleicht unter diesem Aspekt doch die Möglichkeit mich für den BR aufstellen zu lassen ? Würde mich nochmal auf Antworten freuen. Bis dahin Seid alle lieb gegrüßt von a.
21.09.2005 um 11:17 Uhr
Bernd, den Schluß habe ich hieraus gezogen:
Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit. Auf Arbeitnehmerüberlassung weisen z.B. folgende Merkmale hin:
Der Inhaber der Drittfirma (Entleiher) nimmt im Wesentlichen das Weisungsrecht des Arbeitgebers wahr;
der mit dem Einsatz des Arbeitnehmers verfolgte Leistungszweck stimmt mit dem Betriebszweck der Drittfirma überein;
das zu verwendende Werkzeug wird im Wesentlichen von der Drittfirma gestellt, es sei denn auf Grund von Sicherheitsvorschriften;
die mit anderen Vertragstypen, insbesondere Werkvertrag, verbundenen Haftungsrisiken sind ausgeschlossen oder beschränkt worden;
die Arbeit des eingesetzten Arbeitnehmers gegenüber dem entsendenden Arbeitgeber wird auf der Grundlage von Zeiteinheiten vergütet.
21.09.2005 um 21:22 Uhr
Werner,
die Definition von Arbeitnehmerüberlassung ist bekannt.
Aber woraus schliesst Du dass das auf a. zutrifft?
"Der Inhaber der Drittfirma (Entleiher) nimmt im Wesentlichen das Weisungsrecht des Arbeitgebers wahr;" Können wir momentan nicht beurteilen.
"der mit dem Einsatz des Arbeitnehmers verfolgte Leistungszweck stimmt mit dem Betriebszweck der Drittfirma überein;" Definitiv nicht!
"das zu verwendende Werkzeug wird im Wesentlichen von der Drittfirma gestellt, es sei denn auf Grund von Sicherheitsvorschriften;" Hier wohl nicht anwendbar.
"die mit anderen Vertragstypen, insbesondere Werkvertrag, verbundenen Haftungsrisiken sind ausgeschlossen oder beschränkt worden;" Wissen wir nicht, halte ich aber eher für unwahrscheinlich (mangels Haftungsrisiko)
"die Arbeit des eingesetzten Arbeitnehmers gegenüber dem entsendenden Arbeitgeber wird auf der Grundlage von Zeiteinheiten vergütet." Wissen wir nicht, aber auch eher unwahrscheinlich.
Empfangstätigkiten sind ein ganz typischer Fall wo echte Werk- bzw. Dienstverträge abgeschlossen werden. Die Gefahr dass dabei versteckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt ist gering, da das wesentliche Merkmal der Weisungsbefugnis in Anbetracht des Wirkungsbereiches keine Rolle spielt.
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