Minderheitenquote bei der Wahl hat sich umgekehrt - was ist nun zu tun ?
Minderheit wird zur Mehrheit
Bei uns ist es so, dass eigentlich den Männern, die in der Minderheit sind, von 7 Sitzen nur ein BR Sitz zustehen würde. Zwischenzeitlich ist aber so, dass im BR 4 Männer sitzen und nur noch drei Frauen, da die Listen mit weiblichen Nachrückern erschöpft sind. Wie ist da die (Rechts)Lage. Für eine Antwort sage ich schon jetzt herzlichen Dank, Waupe1
Community-Antworten (2)
17.09.2005 um 16:41 Uhr
Hallo Waupe1, es ist so, daß wenn alle ordentlichen BRmitglieder ausgeschöpft sind, nur noch die Ersatzmitglieder eingesetzt werden. Ohne das die Minderheitebzugehörigkeit angerechnet wird.
19.09.2005 um 12:01 Uhr
Der Minderheit steht bei euch mind. 1 Sitz zu, sollte die Minderheit 7 Sitze erreichen ist es "Pech" für die Mehrheit, der steht nämlich keine Mindestzahl an Sitzen zu. Bei den Nachrückern ist das Geschlecht nur zu beachten wenn dadurch die Minderheit (Zeitpunkt der Wahl!) nicht mehr ihre Sitzanzahl erreichen würde.
BetrVG § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter ........
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
§ 25 Ersatzmitglieder
.......
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Folglich könnte euer BR aus 7 Männern bestehen und es wäre immer noch rechtlich ok.
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