Erstellt am 17.09.2005 um 14:56 Uhr von Werner
Hallo BR 2,
die regulären BR Wahlen sind im Jahr 2006 vom 01.März-31.Mai.
Wenn vorher gewählt werden müßte so müßte der amtierende BR zurückteten oder durch das Arbeitsgericht "enttrohnt" werden.
Erstellt am 18.09.2005 um 17:19 Uhr von br2
Hallo Werner,
ich bedanke mich für die Auskunft. Könntest du mir bitte einen Tipp geben damit ich dass auch rechtlich nachweisen kann.
Danke im voraus
BR2
Erstellt am 19.09.2005 um 10:10 Uhr von Kleine Hexe
BetrVG § 13
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
.....
Erstellt am 19.09.2005 um 11:59 Uhr von Kleine Hexe
Fällt mir gerade auf: Diese 3 Personen wurden fristlos gekündigt, folglich sind sie bei euch nicht mehr beschäftigt. Externe können sich nicht in einen BR wählen lassen.
Selbst wenn jetzt Wahlen wären, würde eine Kandidatur für den BR keinen rückwirkenden Kündigungsschutz auslösen.