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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zwingen, den Betriebsratsvorsitzenden wieder in die laufenden Geschäfte zu integrieren.

P
Powerman
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum ! Ich bin Betriebsratsvorsitzender in einer Firma. Mein Arbeitgeber hat mich auf Grund meiner sehr hohen Aktivitäten in der BR Arbeit und den daraus resultierenden guten Erfolgen in der Fa. fristlos gekündigt.

Die Zustimmung wurde vom BR verweigert. Daraufhin ist der AG vor das Arbeitsgericht gezogen - mit schlechten Aussichten auf Erfolg. Nun bedient sich der Arbeitgeber des Stellvertreters, um seine Ziele zu verfolgen.

Welche Möglichkeiten habe ich,um das entstandene Kompetenzloch zu stopfen ( eine Geschäftsordnung ist in Arbeit)?

Wie kann der Betriebsrat per Beschluss den AG zwingen, den BRV wieder in die laufenden Geschäfte zu integrieren?

Gibt es Urteile des AG,LAG oder BAG???

4.34806

Community-Antworten (6)

B
Bernd

16.09.2005 um 14:09 Uhr

"Powerman", ich mag es kaum glauben, dass Du ein solch erfolgreicher Betriebsratsvorsitzender bist/warst und gleichzeitig die einfachsten Grundlagen der BR-Arbeit nicht kennst.

Schau doch mal in § 26 BetrVG

T
tom

16.09.2005 um 14:28 Uhr

Die Zustimmung wurde verweigert, also bist du ja nach wie vor in der Firma und dementsprechend auch noch BRV. Und solange kein Richter hier Wort gesprochen, walte deines Amtes wie gehabt weiter und falls der AG sich weiter quer stellt, walte etwas mehr deines Amtes. Und zudem sollte sich euer/der BR mal einen Rechtsanwalt aufsuchen um hier in eigener Sache vertreten zu werden. Die paar Euronen wird euer AG jawohl noch haben.

mfg tom

B
Bernd

16.09.2005 um 14:33 Uhr

Und falls euer "Dicker" weiter Zicken macht, hilft ja vielleicht eine Anzeige des BR bei der Polizei entsprechend § 119 BetrVG. bernd

B
Bernd

17.09.2005 um 02:39 Uhr

"Und falls euer "Dicker" weiter Zicken macht, hilft ja vielleicht eine Anzeige des BR bei der Polizei entsprechend § 119 BetrVG. bernd"

Lieber Namensbruder,

wäre das nicht ein Zeichen von Schwäche?

Ein BR der in sich so unsicher/zerstritten ist, dass er nicht in der Lage ist, den AG auf die korrekten Wege zu verweisen weiss sich nicht anders zu helfen als durch eine Strafanzeige...

Und was kommt bei der Strafanzeige heraus? Nichts! Der Ag wird sich verwundert äußern, warum der BR ihn angezeigt hat, wo der Stellv doch immer seine Wünsche entgegengenommen hat...

Traurig wenn BRe nicht anders (re)agieren können.

Nichts für ungut Bernd

B
Bernd

19.09.2005 um 10:32 Uhr

Der BR ist doch nicht in sich zerstritten. Er hat die Kündigung doch abgelehnt. Wenn der Stellvertreter ein schwacher Vrhandlungspartner ist, dann kann das doch auch in der Person desselben liegen.

Und eine Behinderung der Betriebsratsarbeit anzuzeigen ist doch kein Zeichen von Schwäche. bernd

B
Bernd

20.09.2005 um 01:16 Uhr

Lieber Namensbruder,

Du hast noch nicht viel Erfahrung im BR-Geschäft?

Ich hatte ganz bewußt "unsicher/zerstritten" geschrieben, weil es mir auf Grund der Darstellung nicht möglich ist zu entscheiden ob der BR unsicher oder zerstritten ist.

Auch die Tatsache dass in Powermans Fall der BR die Zustimmung verweigert hat, beweist noch lange nicht, dass der Br nicht möglicherweise in sich zerstritten ist. Selbst diese Ablehnung könnte dadurch erfolgt sein, dass z.B. in einem neunköpfigen Gremium 4 BRM zustimmen und 5 BRM sich der Stimme enthalten.

Aber, wie gesagt, der BR könnte auch einfach nur in sich unsicher sein.

Was soll denn Deine Argumentation "Wenn der Stellvertreter ein schwacher Vrhandlungspartner ist, dann kann das doch auch in der Person desselben liegen."? Kann denn ein BRM (egal ob Vors., Stellv. oder sonst etwas) im Falle eines mehrköpfigen BRs alleiniger Verhandlungspartner der GF sein?

Schauen wir uns den Fall doch mal aus der Perspektive des AG an (schließlich würde er diesen im Rahmen seines Sachvortrages auch dem Arbeitsrichter nahe bringen).

Der AG stellt seine Anträge an, macht seine Erklärungen gegenüber, dem Stellv. Dieser trägt sie in den BR, der BR berät und beschliesst und der Stellv. teilt im schließlich den Beschluß des Gremiums mit. Der AG wird sich zu Recht fragen, wo die Behinderung der BRArbeit liegt...

Er arbeitet jetzt doch viel besser mit dem BR zusammen als jemals zuvor.

Auch der BR wird sich von dem Arbeitsrichter fragen lassen müssen, warum er denn diese Anträge bearbeitet, wenn er sie doch eigentlich gar nicht bekommen hat und damit die BR-Arbeit behindert sieht. Dieser BR kann nur hoffen dass keine Zuschauer im Saal sind, so unendlich wie er sich blamiert.

Doch! Eine Strafanzeige gegenüber jemandem mit dem man zusammen arbeiten will/muss ist immer ein Zeichen extremer Schwäche!

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