W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung bei Einstellung - gilt das auch bei MA, die von der Arbeitsagentur bezahlt werden?

B
Biggy
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum Wer kann mir weiterhelfen? Bei uns ist ein Mitarbeiter eingestellt worden der durchs Arbeitsamt bezahlt wird.Wiedereingliederung ins Berufsleben. Ich meine gelesen zu haben, dass der BR auch bei diesen Mitarbeitern Mitspracherecht hat bei der Einstellung, der AG behauptet das Gegenteil. Er meint weil der Mitarbeiter nicht von uns bezahlt wird, entfällt das Mitspracherecht. Gruß Biggy

3.72204

Community-Antworten (4)

H
henry

14.09.2005 um 00:19 Uhr

Hallo Biggy,

hier habe ich für Dich eine Antwort. Quell: Turnus Fachinformation - Die Mitbestimmung. Einstellungen 1 Rechtliche Voraussetzungen Begriff der Einstellung

Als Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist sowohl der Abschluss eines grundsätzlich formfreien Arbeitsvertrags als auch die faktische Arbeitsaufnahme, d. h. die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb zu verstehen. Im Falle des zeitlichen Auseinanderfallens beider Sachverhalte gilt die zeitlich vorangehende als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Als Einstellung ist ebenfalls die Eingliederung einer Person in den Betrieb anzusehen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs ist. Unter Eingliederung wird verstanden, dass diese Person mit anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern einen arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeiten verwirklicht. Durch die Einbeziehung dieses Personenkreises will der Gesetzgeber einer Aushöhlung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vorbeugen.

Die Übernahme von Auszubildenden unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung ist ebenfalls eine mitbestimmungspflichtige Einstellung, ebenso die Weiterbefristung oder Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das 65. Lebensjahr hinaus.

Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Einstellung von Schülerpraktikanten oder der Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen Betriebserwerber im Rahmen des § 613a BGB. Auch die Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. nach abgeleistetem Wehr- oder Ersatzdienst oder nach Erziehungsurlaub) stellt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.

Unterrichtung des Betriebsrats

Bei Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Mitbestimmungsfrei ist eine Einstellung, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ein Betriebsrat noch nicht besteht. Sollte sich zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ein zwischenzeitlich gewählter Betriebsrat konstituiert haben, bleibt auch die nachfolgende Arbeitsaufnahme mitbestimmungsfrei.

Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern

Die Mitbestimmung bei Einstellungen greift nur bei Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Betriebsrat muss also gemäß § 9 BetrVG aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Sollte während der Amtszeit eines einköpfigen Betriebsratskörpers die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf über 20 ansteigen, steht von diesem Zeitpunkt an auch dem einzigen Betriebsrat das personelle Mitbestimmungsrecht zu. Demgegenüber verliert ein Betriebsrat nach herrschender Meinung dieses Recht, wenn im umgekehrten Fall die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf weniger als 21 fällt.

Zur Ermittlung des regelmäßigen Beschäftigungsstands sind die einzustellenden Arbeitnehmer nicht mitzurechnen.

Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers

Wenn trotz entsprechender rechtlicher Voraussetzungen ein Betriebsrat nicht gewählt worden ist, besteht für den Arbeitgeber im Hinblick auf die geplante Einstellung grundsätzliche Dispositionsfreiheit.

In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern stehen also dem Betriebsrat bei Einstellungen keine Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG zu. Allerdings ergibt sich aus den allgemeinen Aufgaben gemäß § 80 BetrVG, dass der Betriebsrat auch personelle Maßnahmen anregen kann. Schließlich ist aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung eines einköpfigen Betriebsratskörpers bei Einstellungen abzuleiten.

B
Biggy

14.09.2005 um 02:55 Uhr

Hallo Henry vielen Dank für deine Antwort, wusste ich es doch. Leider wird immer wieder versucht die Mitbestimmung zu übergehn. Werde es mal wieder anmahnen, damit es nicht in Vergessenheit gerät. Gruss Biggy

V
viktor

14.09.2005 um 10:20 Uhr

Wie ich schon früher sagte: Schenkt Eurem Arbeitgeber ein BetrVG zum Geburtstag - er scheint es nötig zu haben. (Rechnung natürlich in der Buchhaltung einreichen)

B
Biggy

14.09.2005 um 22:52 Uhr

Danke Viktor das ist eine gute Idee:-), ich werde ein Weihnachtsgeschenk draus machen. Gruß Biggy

Ihre Antwort