MA in Elternzeit - können diese MA sich für die BR-Wahl aufstellen lassen?
Hallo, da MA in der Elternzeit auch an der BR-Wahl teilnehmen können, stellt sich die Frage, ob sie auch gewählt werden können. (Wenn Sie z.B. 6 Monate nach der Wahl wieder an ihren Abeitsplatz zurückkommt)? Gruß Nick
Community-Antworten (5)
13.09.2005 um 09:14 Uhr
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes die länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht sind sie immer noch im Betrieb Beschäftigte, also wählbar.
13.09.2005 um 10:59 Uhr
Hallo Frank, danke für die Info. Daraus ergibt sich jedoch noch eine weitere Frage. Falls der MA gewählt wird, ist dann die aktive Teilnahme an BR Treffen/Aufgaben etc. als Arbeitszeit abzugelten? Gruß Nick
13.09.2005 um 17:16 Uhr
Hallo Nick. Wenn der MA an BR Sitzungen teilnimmt ist dies Arbeitszeit. Ebenso kann der MA eine Fahrtkostenentschädigung erhalten da die Fahrten zum Betrieb nur für die Erledigung der BR Arbeit dienen.
13.09.2005 um 18:28 Uhr
Hallo Nick, Auch wenn ein MA in Elternzeit ist, kann er sich zur Wahl aufstellen lassen - OK. Warum sollte aber dieses BR-Mitglied überhaupt zu Sitzungen gerufen werden? Ich meine dass für die gesamte Zeit ein Ersatzmitglied für die Dauer der Elternzeit nachrückt. Weshalb sollte ein AG hier also eine Fahrtkostenentschädigung zahlen, die ja offenbar nicht zwingend erforderlich wäre (vgl. Urlaub). Gruß Mike
14.09.2005 um 10:54 Uhr
Hallo Nick, hallo Mike! Jedes BR Mitglied darf in der Ausübung seines BR Mandates nicht gehinderte werden. In der kommentierung von Kittner steht folgendes: Will das verhinderte BR Mitglied an einer BR Sitzung teilnehmen, hat es das Recht dazu. Ein BR Mitglied kann zur Teilnahme an Sitzungen seinen Urlaub unterbrechen (LAG Hamm 21.07.81-3 Sa 1520/86) oder während der Elternzeit BR Tätigkeiten ausüben (ArbG Gießen 26.2.86, NZA 86, 614). Und dafür hat das BR Mitglied Anspruch auf Fahrtkosten, eventuell sogar auf Kostenerstattung für die Kinderbetreuung.
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