Erstellt am 06.09.2005 um 13:35 Uhr von viktor
Im BetrVG ist keine generelle Freistellungsregelung für GBR-Mitglieder vorgesehen. Es wird lediglich bezug genommen auf den § 37 zum Freistellungsanspruch in dem Maße, wie Tätigkeit im (G)BR anfällt (siehe § 51 BetrVG)
Erstellt am 06.09.2005 um 14:00 Uhr von RolfH
Hallo,
ich bin in unserem Unternehmen freigestellter GBRV, allerdings auf Grund des Arbeitsanfalls und einer freiwilligen Freistellungsvereinbarung mit unsrer GeFü.