Hallo Harry Grischna ,
Der BR hat die Berechtigung bei einer Begehung dabei zu sein.
§ 80 BetrVG - II. Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats (Abs. 1)
4 Zur Prüfung der Einhaltung der o. g. Vorschriften hat der BR ein Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen. Dem AG steht kein Prüfungsrecht zu, ob das Betreten dieser Räume im Einzelfall notwendig ist. Des Weiteren kann der BR zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig, ggf. nach einem Arbeitsplan (vgl. ArbG Berlin 30. 7. 87, AiB 88, 187), von sich aus und ohne konkreten Verdacht der Nichtbeachtung von Vorschriften Betriebsbegehungen durchführen (BAG 21. 1. 82, AP Nr. 1 zu § 70 BetrVG 1972; vgl. auch 17. 1. 89, AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW; 13. 6. 89, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 36) und ohne jeden Anlass Stichproben machen (vgl. auch GK-Kraft, Rn. 24). In diesem Rahmen hat der BR ein eigenes, von der Zustimmung des AG unabhängiges Zugangsrecht zu allen Arbeitsplätzen (vgl. BAG 21. 1. 82, 17. 1. 89, 13. 6. 89, jeweils a. a. O.; a. A. BVerwG 9. 3. 90, ZTR 90, 254 für den Zugang von PR-Mitgliedern zu den Arbeitsplätzen in einem Klinikum, wenn der Dienststellenleiter triftige Gründe dagegen geltend macht; kritisch Lemcke, PersR 90, 171 ff.), und zwar ohne Begleitung durch die Geschäftsleitung nach Abmeldung beim jeweiligen Vorgesetzten durch die begehenden BR-Mitglieder (ArbG Berlin, a. a. O.; LAG Nürnberg 18. 10. 93 – 7 TaBV 13/93, LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 11).
§ 80 BetrVG - V. Selbstständige Informationsgewinnung des Betriebsrats
99 BR können mit den einzelnen für ihre Arbeit nützlichen Informationen nur sinnvoll umgehen, wenn diese in einen Zusammenhang gestellt werden. Dies gilt schon für die ggf. zu unterschiedlichen Zeiten und Anlässen erfolgten Verlautbarungen des AG z. B. zu technischen Anlagen, Bilanz, Personalplanung, personellen Einzelmaßnahmen, Mitteilungen auf BV und BR-Versammlungen und arbeitsgerichtlichen Vortrag. Es ist deshalb angebracht, sie jeweils abzugleichen und wechselseitig zu überprüfen. Die Unterrichtungspflichten des AG schließen es nicht aus, dass der BR sich auch selbst Informationen verschafft. Er kann jede ihm zugängliche Informationsquelle nutzen, z. B. Gespräche mit AN am Arbeitsplatz, Betriebsbegehungen (BAG 17. 1. 89, AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW; 13. 6. 89, AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972), Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Fragebogenaktionen (BAG 8. 2. 77, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; vgl. auch Däubler, Gläserne Belegschaften?, Rn. 637; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 60; FKHES, Rn. 80; GL, Rn. 29 ff.; HSG, Rn. 35; kritisch GK-Kraft, Rn. 57 f.; SWS, Rn. 9d). Zur Betriebsbegehung vgl. im Übrigen Rn. 14 m. w. N.